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   AG Otterndorf, 30.01.2017 - 2 C 451/16   

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AG Otterndorf, 30.01.2017 - 2 C 451/16 (https://dejure.org/2017,21929)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 30.01.2017 - 2 C 451/16 (https://dejure.org/2017,21929)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 30. Januar 2017 - 2 C 451/16 (https://dejure.org/2017,21929)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    AG Otterndorf entscheidet mit mäßiger Begründung zu den restlichen Mietwagenkosten und mit vorzüglicher Begründung zu den restlichen Reparaturkosten mit Urteil vom 30.1.2017 - 2 C 451/16 -.

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  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    AG Otterndorf entscheidet mit mäßiger Begründung zu den restlichen Mietwagenkosten und mit vorzüglicher Begründung zu den restlichen Reparaturkosten mit Urteil vom 30.1.2017 - 2 C 451/16 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Otterndorf, 30.01.2017 - 2 C 451/16
    Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249, Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94; BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 12 =  BGHZ 63, 182 ff.).

    Maßgeblich sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73 = BGHZ 63, 182ff.).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird "der danach erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss" (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 9).

    Die Schadensbeseitigung muss damit in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden, so dass kein Grund ersichtlich ist, dem Schädiger im Rahmen des § 249 BGB das Werkstattrisiko abzunehmen (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 10).

    Dem Schädiger ist damit die Möglichkeit entzogen, den Geschädigten darauf zu verweisen, einer übersetzten Forderung seine Einwände entgegen zu halten, vielmehr ist er durch die Möglichkeit der Abtretung möglicher Ausgleichsansprüche gegen die Reparaturwerkstatt ausreichend geschützt (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 13).

    Die von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten sind begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwands im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, der sich danach richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 10).

    Deshalb kann die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem nach § 249 Abs. 2 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag nicht ungeprüft gleichgesetzt werden, so dass der Geschädigte nachzuweisen hat, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung und Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an der Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 14).

  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Otterndorf, 30.01.2017 - 2 C 451/16
    Die Kombination aus beiden Schätzgrundlagen erachtet das Gericht in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 14ff.) als adäquate Schätzgrundlage.

    Die Behauptung der Beklagten, trotzdem entspreche der sich aus den Internetangeboten ergebende Preis dem im Juli 2016 geforderten Preis, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein (ebenso OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 25).

    396,11 EUR (Schwacke-Mittel für 3 Tage; It. OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 41 ist eine Rückstufung auch bei älteren Fahrzeugen grundsätzlich nicht vorzunehmen und gemäß Rz. 45 ist das in der Schwacke-Liste angegebene arithmetische Mittel heranzuziehen) + 225, 13 EUR (Fraunhofer-Mittel für 3 Tage) = 621, 24 EUR : 2 = 310, 62 EUR (= Mittel Fraunhofer/Schwacke) : 3 = 103, 54 EUR x 5 (Tage) = 517, 70 EUR - 5 % (entsprechend OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 31; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 42; = 25, 89 EUR) = 491, 81 EUR.

    Abzurechnen sind die Nebenkosten im Falle der hier vorgenommenen abstrakten Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der Schwackeliste ebenfalls abstrakt und nicht nach der tatsächlich in Rechnung gestellten Höhe (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 62).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 86), wo eine 50 %ige Erhöhung der Preise aus der Schwacke-Nebenkostentabelle für eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 300, 00 EUR bis 350, 00 EUR vorgenommen wurde, erhöht das Gericht die Preise aus der Nebenkostentabelle um 75 %, sodass sich ein zugrunde zu legender Wert von 38, 64 EUR täglich und für 5 Tage ein Wert von 193, 20 EUR ergibt.

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Otterndorf, 30.01.2017 - 2 C 451/16
    Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

    Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

    Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

    Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus AG Otterndorf, 30.01.2017 - 2 C 451/16
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg zur Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rz. 10).

    Beide Schätzgrundlagen sind zur Schadensschätzung als generell geeignet anzusehen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rz. 18).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Otterndorf, 30.01.2017 - 2 C 451/16
    Erforderlich in diesem Sinne sind alle Aufwendungen, die "vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen" (BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04, Rz. 9).
  • OLG Hamm, 31.01.1995 - 9 U 168/94

    Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben

    Auszug aus AG Otterndorf, 30.01.2017 - 2 C 451/16
    Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249, Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94; BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 12 =  BGHZ 63, 182 ff.).
  • OLG Celle, 30.09.2009 - 14 U 63/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Umfang des Vorteilsausgleichs;

    Auszug aus AG Otterndorf, 30.01.2017 - 2 C 451/16
    396,11 EUR (Schwacke-Mittel für 3 Tage; It. OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 41 ist eine Rückstufung auch bei älteren Fahrzeugen grundsätzlich nicht vorzunehmen und gemäß Rz. 45 ist das in der Schwacke-Liste angegebene arithmetische Mittel heranzuziehen) + 225, 13 EUR (Fraunhofer-Mittel für 3 Tage) = 621, 24 EUR : 2 = 310, 62 EUR (= Mittel Fraunhofer/Schwacke) : 3 = 103, 54 EUR x 5 (Tage) = 517, 70 EUR - 5 % (entsprechend OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 31; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 42; = 25, 89 EUR) = 491, 81 EUR.
  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

    Auszug aus AG Otterndorf, 30.01.2017 - 2 C 451/16
    Dass Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller selbst dann, wenn sie derselben Fahrzeugklasse angehören und vergleichbar motorisiert sind in der Schwacke-Liste (und in der entsprechenden Tabellenspalte der Fraunhofer-Tabelle) in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen eingruppiert sein können, erklärt sich nachvollziehbar und sachgerecht, wenn die zum Teil erheblichen Divergenzen in den Anschaffungspreisen berücksichtigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, Az. 7 U 109/11, Rz. 61 f).
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