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   AG Ottweiler, 29.05.2015 - 2 C 356/14 (78)   

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https://dejure.org/2015,36312
AG Ottweiler, 29.05.2015 - 2 C 356/14 (78) (https://dejure.org/2015,36312)
AG Ottweiler, Entscheidung vom 29.05.2015 - 2 C 356/14 (78) (https://dejure.org/2015,36312)
AG Ottweiler, Entscheidung vom 29. Mai 2015 - 2 C 356/14 (78) (https://dejure.org/2015,36312)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • beck-blog

    Beifahrer öffnet Tür und verursacht Schaden: Auf hier zahlt die Kfz-Haftpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

    Auszug aus AG Ottweiler, 29.05.2015 - 2 C 356/14
    Ein Kraftfahrzeug ist in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet(BGHZ 29, 163).
  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 241/88

    Schlaganfall nach Verkehrsunfall - § 823 Abs. 1 BGB, Adäquanz,

    Auszug aus AG Ottweiler, 29.05.2015 - 2 C 356/14
    Danach setzt die Haftung des Halters nicht voraus, dass der Schaden durch den Betrieb, also durch eine unmittelbare Auswirkung der technischen Einrichtung des Kraftfahrzeugs entstanden ist; der Schaden muss entweder in einem örtlichen und zeitlichen ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs gestanden haben (BGH NJW 88, 2802) oder Ereignis und Schadenfolge müssen dem die Haftung auslösenden Gefahrenbereich - der Funktion des Kraftfahrzeugs als Transport- oder Beförderungsmittel zuzurechnen sein (BGHZ 107, 359; BGH NJW 90, 257).
  • BGH, 19.04.1988 - VI ZR 96/87

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW

    Auszug aus AG Ottweiler, 29.05.2015 - 2 C 356/14
    Danach setzt die Haftung des Halters nicht voraus, dass der Schaden durch den Betrieb, also durch eine unmittelbare Auswirkung der technischen Einrichtung des Kraftfahrzeugs entstanden ist; der Schaden muss entweder in einem örtlichen und zeitlichen ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs gestanden haben (BGH NJW 88, 2802) oder Ereignis und Schadenfolge müssen dem die Haftung auslösenden Gefahrenbereich - der Funktion des Kraftfahrzeugs als Transport- oder Beförderungsmittel zuzurechnen sein (BGHZ 107, 359; BGH NJW 90, 257).
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