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   AG Papenburg, 30.03.1999 - 1645-44 C 95/99   

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https://dejure.org/1999,26747
AG Papenburg, 30.03.1999 - 1645-44 C 95/99 (https://dejure.org/1999,26747)
AG Papenburg, Entscheidung vom 30.03.1999 - 1645-44 C 95/99 (https://dejure.org/1999,26747)
AG Papenburg, Entscheidung vom 30. März 1999 - 1645-44 C 95/99 (https://dejure.org/1999,26747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 106 Abs. 3 SGB VII; § 6 EFZG; § 104 Abs. 1 SGB VII; § 2 Abs. 2 SGB VII; § 539 Abs. 2 RVO
    Voraussetzungen für eine Eingliederung des Verunglückten in den Unfallbetrieb; Eingliederung durch Mithilfe beim Beladen eines LKW's; Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Eingliederung des Verunglückten in den Unfallbetrieb; Eingliederung durch Mithilfe beim Beladen eines LKW's; Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 15.01.1985 - 3 AZR 59/82

    Arbeitsunfall - Sorgfaltspflichtverletzung - Unfallversicherung -

    Auszug aus AG Papenburg, 30.03.1999 - 44 C 95/99
    Dabei ist die Eingliederung in den Betrieb des fremden Unternehmens auch zu bejahen, wenn sie nur punktuell, z.B. durch bloße Mithilfe, erfolgt, sofern diese im unmittelbaren Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen steht (BAG VersR 86, 352; Wannagat, Kommentar zum Recht des SGB - gesetzl. Unfallversicherung, 1998, § 104 SGB VII, Rdnr. 11).
  • BGH, 17.04.1984 - VI ZR 246/82

    Ansprüche eines Zigarettenherstellers wegen satirischer Verfremdung eines

    Auszug aus AG Papenburg, 30.03.1999 - 44 C 95/99
    Für eine Eingliederung in den Unfallbetrieb reicht es nach ständiger Rechtssprechung aus, daß der Verunglückte für den Unfallbetrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebs tätig geworden ist und seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unternehmens fällt, so daß sie diesem Unternehmen der Sache nach zuzurechnen ist (BGH VersR 84, 737 n.W.n.).
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