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   AG Peine, 07.08.2019 - 16 C 284/17   

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https://dejure.org/2019,31838
AG Peine, 07.08.2019 - 16 C 284/17 (https://dejure.org/2019,31838)
AG Peine, Entscheidung vom 07.08.2019 - 16 C 284/17 (https://dejure.org/2019,31838)
AG Peine, Entscheidung vom 07. August 2019 - 16 C 284/17 (https://dejure.org/2019,31838)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mietrechtsiegen.de

    Fristlose Mietvertragskündigung aufgrund wiederholter Ruhestörung durch das Hören lauter Musik

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ruhestörung ist Kündigungsgrund - auch bei psychischen Störungen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Laute Musik als Kündigungsgrund

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anhaltende Ruhestörung durch einen psychisch erkrankten Mieter: Fristlose Kündigung! (IMR 2019, 498)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.11.2009 - VIII ZR 174/09

    Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung des

    Auszug aus AG Peine, 07.08.2019 - 16 C 284/17
    Namentlich sind die für den Bestand des Mietverhältnisses sprechenden Umstände, für welche der Mieter die Darlegungs- und Beweislast trägt, gegen die Interessen des Vermieters an der Vertragsbeendigung abzuwägen, Auch und gerade bei der Frage der Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens durch einen psychisch kranken Mieter ist es die Pflicht des Tatrichters, die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen (siehe zuletzt nur BGH Beschl. v. 24.11.2009 - VIII ZR 174/09, BeckRS 2009, 87284).
  • BGH, 08.12.2004 - VIII ZR 218/03

    Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Ruhestörungen aufgrund einer

    Auszug aus AG Peine, 07.08.2019 - 16 C 284/17
    Denn: Besteht die Möglichkeit, dass sich die Gefahr im Falle der Zwangsräumung verwirklicht, so ist dieser Umstand nicht im Erkenntnis-, sondern - wie allgemein bei Vollstreckungshindernissen - erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (Schmidt-Futterer/Blank, 13. Aufl. 2017, BGB § 569 Rn. 23; BGH NZM 2005, 300).
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