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AG Perleberg, 08.05.2012 - 10 C 122/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
§ 249 BGB
- captain-huk.de
Mit lesenswertem Urteil HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und RA.-Gebühren verurteilt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- AG Karlsruhe, 10.06.2008 - 5 C 185/08
Haftpflichtversicherung muß RA-Vergütung für Einholung der …
Auszug aus AG Perleberg, 08.05.2012 - 10 C 122/11
Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.06.2008 im Verfahren 5 C 185/08 eine 1, 5-Geschäftsgebühr ausgeurteilt, die dem klagenden Geschädigten für die Abwicklung seiner Unfallschadenersatzansprüche von seinem Rechtsanwalt in Rechnung gestellt worden sind. - BGH, 20.06.1972 - VI ZR 61/71
Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW
Auszug aus AG Perleberg, 08.05.2012 - 10 C 122/11
Die Darlegungs- und Beweislast trägt nämlich der Beklagte, weil der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers, nicht des Geschädigten ist (vergl. BGH NJW 1972, 1800). - BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Perleberg, 08.05.2012 - 10 C 122/11
Eventuelle Fehler des Sachverständigen sind deshalb gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB stets dem Schädiger zuzurechnen, nicht jedoch dem Geschädigten (vergl. dazu BGHZ 63, 182). - BGH, 10.10.2006 - X ZR 42/06
Bemessung des Honorars eines Sachverständigen für die Begutachtung eines …
Auszug aus AG Perleberg, 08.05.2012 - 10 C 122/11
Mit seinem Urteil vom 10. Oktober 2006, Aktenzeichen X ZR 42/06, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als übliches Gutachterhonorar nicht ein bestimmter Betrag, sondern gewisse Bandbreiten anzusehen sind. - BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Perleberg, 08.05.2012 - 10 C 122/11
Nach der Rechtsprechung des BGH (NZV 2007, 455) sind weder der Geschädigte noch das Gericht im Schadenersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle hinsichtlich der Sachverständigenkosten vorzunehmen.