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   AG Pfaffenhofen/Ilm, 12.12.2014 - 1 C 631/14   

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https://dejure.org/2014,62463
AG Pfaffenhofen/Ilm, 12.12.2014 - 1 C 631/14 (https://dejure.org/2014,62463)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 12.12.2014 - 1 C 631/14 (https://dejure.org/2014,62463)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 12. Dezember 2014 - 1 C 631/14 (https://dejure.org/2014,62463)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Käufers einer Einbauküche mit Motivglasrückwand auf Lieferung einer Motivglasrückwand ohne Werbeaufdruck des Küchenherstellers ; Grundsätze zur gerichtlichen Auslegung des Vertragsinhalts im Hinblick auf eine Vereinbarung bzgl. der Ausgestaltung der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.09.1987 - VII ZR 187/86

    Auslegung von Prozeßanträgen; Sachdienlichkeit eines Parteiwechsels

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 12.12.2014 - 1 C 631/14
    Gemäß § 308 ZPO kann entscheidend sein nicht der bloße Wortlaut eines Antrags, sondern der durch ihn verkörperte Wille (BGH NJW 1988, 128).
  • BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung,

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 12.12.2014 - 1 C 631/14
    Diesbezüglich stellen der Antrag und die Begründung einen untrennbaren Zusammenhang dar, so dass sich hieraus zwingend ergibt, dass dieser auch bei der Auslegung des Antrags heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 1994, 788, 790).
  • AG Brandenburg, 25.08.2015 - 31 C 279/14

    Vertrag ist Vertrag!

    Zu den hier zu beachtenden Umständen gehört im Übrigen neben den vorvertraglichen Verhandlungen insbesondere auch der Umstand, dass der Kläger dann die unstreitig am 12.05.2014 auf Paletten gelieferten und gut sichtbaren "Block" - Trittstufen ohne weiteres entgegen nahm (vgl. analog: AG Pfaffenhofen , Urteil vom 12.11.2014, Az.: 1 C 631/14, u.a. in: "juris" ) und zudem auch noch den hierfür von der Beklagten in Rechnung gestellten Preis von insgesamt 2.644,39 Euro ohne weiteres bezahlt hat.

    Insofern ist hier eine Übereinstimmung dahingehend gegeben, dass die Parteien tatsächlich die Lieferung der von der Beklagten dann auch gelieferten 24 Stück ( "Block" )-Trittstufen mit den Maßen 1000 mm x 400 mm x 180 mm vereinbart hatten (vgl. analog u.a.: AG Pfaffenhofen , Urteil vom 12. November 2014, Az.: 1 C 631/14, u.a. in: "juris" ).

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