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   AG Pfaffenhofen/Ilm, 16.10.2020 - 1 C 389/20   

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https://dejure.org/2020,49501
AG Pfaffenhofen/Ilm, 16.10.2020 - 1 C 389/20 (https://dejure.org/2020,49501)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 16.10.2020 - 1 C 389/20 (https://dejure.org/2020,49501)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 16. Oktober 2020 - 1 C 389/20 (https://dejure.org/2020,49501)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Schadensersatz, Unfallhergang, Betriebsgefahr, Unfall, Schaden, Fahrzeug, Kostenvoranschlag, Haftung, Verkehrssicherungspflicht, Fahrer, Lkw, Schadensersatzanspruch, Versicherung, Pkw, gesamtschuldnerische Haftung, innerer Zusammenhang, dritte Person

  • kanzlei-kotz.de

    Kollision beim Einweisen - Schadensersatzansprüche gegen Arbeitgeber des Einweisers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.02.2004 - VI ZR 218/03

    Zurechnungszusammenhang bei Unfall aufgrund einer Sperrung der Autobahn

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 16.10.2020 - 1 C 389/20
    Dieser Zurechnungszusammenhang fehlt insbesondere da, wo sich ein Schaden verwirklicht hat, in dem sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis gezeigt hat (vgl. BGH NZV 1990, 425; NJW 2004, 1375).
  • BGH, 22.11.2016 - VI ZR 533/15

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 16.10.2020 - 1 C 389/20
    Erforderlich ist, dass das Schadensereignis den Betrieb des Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann (BGH NJW 2017, 1173).
  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 16.10.2020 - 1 C 389/20
    Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH NJW 2005, 2081).
  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 116/12

    Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 16.10.2020 - 1 C 389/20
    Zuzurechnen ist in diesem Sinne die Betriebsgefahr nur dann, wenn es sich um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinne der Haftungsvorschriften schadlos gehalten werden soll (BGH NJW 2012, 1951; 2013, 1679; 2015, 1681).
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 33/90

    Deliktische Haftung des Verfolgten für Schäden des Verfolgers

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 16.10.2020 - 1 C 389/20
    Dieser Zurechnungszusammenhang fehlt insbesondere da, wo sich ein Schaden verwirklicht hat, in dem sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis gezeigt hat (vgl. BGH NZV 1990, 425; NJW 2004, 1375).
  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 16.10.2020 - 1 C 389/20
    Zuzurechnen ist in diesem Sinne die Betriebsgefahr nur dann, wenn es sich um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinne der Haftungsvorschriften schadlos gehalten werden soll (BGH NJW 2012, 1951; 2013, 1679; 2015, 1681).
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 43/11

    Fahrzeughalterhaftung für die bei Verfolgung eines fliehenden Verdächtigen

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 16.10.2020 - 1 C 389/20
    Zuzurechnen ist in diesem Sinne die Betriebsgefahr nur dann, wenn es sich um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinne der Haftungsvorschriften schadlos gehalten werden soll (BGH NJW 2012, 1951; 2013, 1679; 2015, 1681).
  • BGH, 27.01.1981 - VI ZR 204/79

    Hubschrauber - § 33 LuftVG, Schutzzweck; § 836 BGB, keine Vermutung für

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 16.10.2020 - 1 C 389/20
    Das bedeutet, dass der Betrieb des Pkw's zu dem Schaden an dem klägerischen Pkw geführt haben müsste oder gefahrspezifisch ausgedrückt und betrachtet, dass sich hinsichtlich des Schadens des Klägers die von dem Beklagten-Lkw als Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht haben müsste (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1981, 676).
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