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   AG Pfaffenhofen/Ilm, 20.09.2019 - 1 C 622/17   

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AG Pfaffenhofen/Ilm, 20.09.2019 - 1 C 622/17 (https://dejure.org/2019,40212)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 20.09.2019 - 1 C 622/17 (https://dejure.org/2019,40212)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 20. September 2019 - 1 C 622/17 (https://dejure.org/2019,40212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Vertragsabschluss an Messestand - Widerrufsrecht Verbraucher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.08.2018 - C-485/17

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 20.09.2019 - 1 C 622/17
    Der Europäische Gerichtshof hat mit Entscheidung RS.C-485/17 vom 07.08.2018 (GRUR 2018, 943 ff.) sich zu diesen Vorlagefragen geäußert und u.a. ausgeführt, der Ausdruck "für gewöhnlich" im Sinne der entsprechenden EU-Richtlinie sei als Verweis auf die Üblichkeit der Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit in der betreffenden Räumlichkeit zu verstehen.
  • OLG Karlsruhe, 10.06.2016 - 4 U 217/15

    Kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Kauf an einem Stand auf einer Messe

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 20.09.2019 - 1 C 622/17
    Letztlich bestätigen nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts die Ausführungen des EuGH die Auffassung des im dortigen Streitfall zuletzt entscheidenden Gerichts, des OLG Karlsruhe (10.06.16, 4 U 2017/15, BeckRS 2016, 11358).
  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 135/16

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher:

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 20.09.2019 - 1 C 622/17
    Der Bundesgerichtshof legte insofern mit Beschluss vom 13.07.2017, I ZR 135/16, BeckRS 2017, 119840, dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:.
  • OLG München, 15.03.2017 - 3 U 3561/16

    Zum Begriff des beweglichen Geschäftsraums iSd § 312b Abs. 2 S. 1 BGB

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 20.09.2019 - 1 C 622/17
    Unternehmerische Tätigkeiten, die an wechselnden Orten für jeweils nur kurze Zeiträume außerhalb stationärer Ladengeschäfte - wie etwa auf Markt und Messeständen - ausgeübt werden, finden nach obergerichtlicher Rechtsprechung in "beweglichen Gewerberäumen" statt, auch wenn es sich um eine Halle auf einer Messe handelt (vgl. BGH a.a.O.; OLG München, 15.03.2017, 3 U 3561/16); dies betraf die erste Vorlagefrage.
  • LG Traunstein, 25.07.2016 - 7 O 2383/15

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts bei einem auf einer Messe

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 20.09.2019 - 1 C 622/17
    Nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen hat der Verbraucher die situativen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Widerrufsrechts darzulegen und zu beweisen (so auch etwa LG Traunstein, 25.07.2016, 7 O 2383/15, BeckRS 2016, 116888).
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