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   AG Pfaffenhofen/Ilm, 27.11.2014 - 2 C 726/14   

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AG Pfaffenhofen/Ilm, 27.11.2014 - 2 C 726/14 (https://dejure.org/2014,68657)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 27.11.2014 - 2 C 726/14 (https://dejure.org/2014,68657)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 27. November 2014 - 2 C 726/14 (https://dejure.org/2014,68657)
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  • BGH, 20.06.2013 - VII ZR 82/12

    Bauvertrag: Vertragsstrafenvereinbarung durch Ankreuzen eines Ankreuzfeldes in

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 27.11.2014 - 2 C 726/14
    Denn bei einem mit Ausfüllungen versehenen Formulartext, bei dem der vervollständigte Teil dann aber nicht angekreuzt ist, kann es sich auch um eine bloße Vorbereitung einer etwaigen, durch Ankreuzen als gültig zu kennzeichnenden Vereinbarung handeln (vgl. BGH NJW 2013, 2583, 2584).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2002 - 10 U 96/01

    Unwirksame Nebenkosten-Vereinbarung in einem Pachtvertrag (Auslegung als

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 27.11.2014 - 2 C 726/14
    Dem Parteiwillen und den Interessen der Parteien entspricht insofern daher regelmäßig am ehesten die Vereinbarung einer Pauschale (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 1138; AG München NZM 1999, 415).
  • BGH, 17.02.2011 - III ZR 35/10

    In Mobilfunkverträgen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 27.11.2014 - 2 C 726/14
    (BGH, NJW 2011, 2122, 2123, m.Nw.).
  • AG München, 30.06.1998 - 413 C 8965/98
    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 27.11.2014 - 2 C 726/14
    Dem Parteiwillen und den Interessen der Parteien entspricht insofern daher regelmäßig am ehesten die Vereinbarung einer Pauschale (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 1138; AG München NZM 1999, 415).
  • LG Ingolstadt, 24.11.2015 - 21 S 2015/14

    Wirksamkeit der Vereinbarung einer mietvertraglichen Betriebskostenpauschale

    Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 27.11.2014, Az.: 2 C 726/14, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.800,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 600, 00 EUR ab dem 31.12.2011, aus einem Betrag in Höhe von 600, 00 EUR ab dem 31.12.2012 und aus einem Betrag in Höhe von 600, 00 EUR ab dem 31.12.2013 zu bezahlen.

    Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 27.11.2014, Az.: 2 C 726/14, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 139, 83 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.07.2014 zu zahlen.

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