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AG Pfaffenhofen/Ilm, 28.06.2019 - 1 C 412/18 |
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- BGH, 04.07.1969 - V ZR 37/66
Zentralheizung - § 1093 Abs. 3 BGB, außergewöhnlicher Unterhalt, Abgrenzung zum …
Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 28.06.2019 - 1 C 412/18
Diesbezüglich hat der BGH bereits unter BGHZ 52, 234, 238 entschieden.Demgegenüber ist der Eigentümer verpflichtet, außergewöhnliche Unterhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten auf seine Kosten vorzunehmen (BGHZ 52, 234, 238 ff).
Eine sachgerechte Abwägung der beiderseitigen Interessen muss daher zu dem Ergebnis führen, dass in Fällen der hier vorliegenden Art die Instandhaltungspflicht den jeweiligen Hauseigentümer trifft; er hat die Kosten einer erforderlich gewordenen Ausbesserung oder Erneuerung zu tragen."(BGH, Urteil vom 04. Juli 1969 - V ZR 37/66 -, BGHZ 52, 234-239, Rn. 14 - 15).