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AG Pfaffenhofen/Ilm, 29.05.2020 - 1 C 573/19 |
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Verkehrsunfall, Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Mietwagenkosten, Schadensersatzanspruch, Kaufpreis, Arbeitszeit, Behandlungskosten, Haftpflichtversicherer, Schadensbeseitigung, Verletzung, Nachzahlung, Schadensgutachten, Aufwendungen, grobes Verschulden, Sinn und Zweck, ...
- RA Kotz
Verkehrsunfall - Schadensersatz für Kindersitz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 29.05.2020 - 1 C 573/19
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183; BGHZ 115, 364, 367).Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184).
In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184; BGHZ 115, 364, 369).
Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 185).
Die "tatsächlichen" Reparaturkosten können deshalb regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (BGHZ 63, 182, 186).
Es besteht insoweit kein Sachgrund, dem Schädiger das "Werkstattrisiko" abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGHZ 63, 182, 185).
Diese Kosten legt das Gesetz aber gerade dem Schädiger auf (vgl. BGH NJW 1975, 160;… Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 254 Rdnr. 55)." (…LG Bad Kreuznach Urt. v. 25.7.2014 - 3 O 28/12, BeckRS 2014, 19505, beck-online).
- BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 29.05.2020 - 1 C 573/19
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183; BGHZ 115, 364, 367).In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184; BGHZ 115, 364, 369).
- LG München I, 30.11.2015 - 19 O 14528/12
Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis
Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 29.05.2020 - 1 C 573/19
Denn im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist zu berücksichtigen, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er Begutachtungsauftrag und Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann." (LG München I Endurteil v. 30.11.2015 - 19 O 14528/12, BeckRS 2015, 122764, beck-online).
- LG Saarbrücken, 16.12.2011 - 13 S 128/11
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verweisung auf eine günstigere …
Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 29.05.2020 - 1 C 573/19
Der Umstand, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mehrere Kfz-Sachverständige und ein sachverständiger Zeuge hinsichtlich der mit der Schadensbehebung verbundenen technischen Fragen zu unterschiedlichen Bewertungen gelangt sind, belegt insoweit, dass es dem geschädigten Laien an der Stelle des Klägers nicht zumutbar war, sich zu den Einwendungen der Beklagten ohne weiteres ein verlässliches Urteil zu bilden (vgl. Kammer, Urteil vom 16.12.2011 - 13 S 128/11, juris).". - OLG Hamm, 31.01.1995 - 9 U 168/94
Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben …
Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 29.05.2020 - 1 C 573/19
Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen (OLG Hamm, OLGR Hamm, 1999, 218, 219; NZV 1995, 442, 443 zur vergleichbaren Situation bei einer Kfz-Reparatur). - BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92
Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten
Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 29.05.2020 - 1 C 573/19
Denn der Geschädigte, der den Weg der vollständigen Instandsetzung wählt, darf sich grundsätzlich auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993 - VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1977, 840, 841;… jurisPK-BGB/Rüßmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 79). - BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88
Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf …
Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 29.05.2020 - 1 C 573/19
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug - wie hier - reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 - VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056). - OLG Frankfurt, 28.12.1990 - 24 U 32/89
Prognoserisiko des Werkunternehmers
Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 29.05.2020 - 1 C 573/19
Das mit dieser Beurteilung verbundene Risiko trägt der Unternehmer (BGH, NZBau 2003, 433, 434; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 602, 603). - OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 107/04
Beseitigung von Baumängeln: Kostentragungsrisiko bei nicht angemessenen …
Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 29.05.2020 - 1 C 573/19
Gleichermaßen hat auch das AG Regensburg in der Entscheidung vom 01.07.2016, Az. 3 C 824/16 geurteilt und sich dabei von der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 19.10.2004, Az. 17 U 107/04 leiten lassen. - BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 29.05.2020 - 1 C 573/19
Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376; BGHZ 155, 1, 5). - AG Düsseldorf, 21.11.2014 - 37 C 11789/11
Schadensersatzansprüche eines Geschädigten aufgrund eines Verkehrsunfalls bzgl. …
- OLG Düsseldorf, 03.06.1976 - 12 U 214/75
- BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des …
- LG Bad Kreuznach, 25.07.2014 - 3 O 28/12
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erhöhung der Nutzungsausfallentschädigung …
- BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02
Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten
- LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 37/12
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten