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   AG Pfaffenhofen/Ilm, 30.06.2017 - 1 C 428/16   

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https://dejure.org/2017,28750
AG Pfaffenhofen/Ilm, 30.06.2017 - 1 C 428/16 (https://dejure.org/2017,28750)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 30.06.2017 - 1 C 428/16 (https://dejure.org/2017,28750)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - 1 C 428/16 (https://dejure.org/2017,28750)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Verteilung des Prognose- und Werkstattrisikos nach einem Verkehrsunfall: Abgrenzung zum Kausalitätsnachweis durch den Geschädigten

  • verkehrsrechtsiegen.de

    Verkehrsunfall: Ermittlung angemessener Werkstattkosten für Unfallschäden

  • rewis.io

    Verteilung des Prognose- und Werkstattrisikos nach einem Verkehrsunfall: Abgrenzung zum Kausalitätsnachweis durch den Geschädigten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 30.06.2017 - 1 C 428/16
    "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183; BGHZ 115, 364, 367).

    Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184).

    In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184; BGHZ 115, 364, 369).

    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 185).

    Die "tatsächlichen" Reparaturkosten können deshalb regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (BGHZ 63, 182, 186).

    Es besteht insoweit kein Sachgrund, dem Schädiger das "Werkstattrisiko" abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGHZ 63, 182, 185).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 30.06.2017 - 1 C 428/16
    "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183; BGHZ 115, 364, 367).

    In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184; BGHZ 115, 364, 369).

  • LG Saarbrücken, 16.12.2011 - 13 S 128/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verweisung auf eine günstigere

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 30.06.2017 - 1 C 428/16
    Der Umstand, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mehrere Kfz-Sachverständige und ein sachverständiger Zeuge hinsichtlich der mit der Schadensbehebung verbundenen technischen Fragen zu unterschiedlichen Bewertungen gelangt sind, belegt insoweit, dass es dem geschädigten Laien an der Stelle des Klägers nicht zumutbar war, sich zu den Einwendungen der Beklagten ohne weiteres ein verlässliches Urteil zu bilden (vgl. Kammer, Urteil vom 16.12.2011 - 13 S 128/11, juris).".
  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 30.06.2017 - 1 C 428/16
    Denn der Geschädigte, der den Weg der vollständigen Instandsetzung wählt, darf sich grundsätzlich auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993 - VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1977, 840, 841; jurisPK-BGB/Rüßmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 79).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 30.06.2017 - 1 C 428/16
    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376; BGHZ 155, 1, 5).
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 30.06.2017 - 1 C 428/16
    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug - wie hier - reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 - VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 30.06.2017 - 1 C 428/16
    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376; BGHZ 155, 1, 5).
  • OLG Düsseldorf, 03.06.1976 - 12 U 214/75
    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 30.06.2017 - 1 C 428/16
    Denn der Geschädigte, der den Weg der vollständigen Instandsetzung wählt, darf sich grundsätzlich auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993 - VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1977, 840, 841; jurisPK-BGB/Rüßmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 79).
  • BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 30.06.2017 - 1 C 428/16
    Der Geschädigte, der sein Fahrzeug fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang repariert, wie ihn der von ihm beauftragte Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, ist grundsätzlich berechtigt, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur sogenannten 130 %-Grenze zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 m.w.N. zur Rspr.).
  • LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 37/12

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 30.06.2017 - 1 C 428/16
    Das Landgericht Saarbrücken hat in seiner Entscheidung vom 22.06.2012, AZ: 13 S 37/12, NJW 2012, 3658 ff., zum Problemfall "überhöhte Reparaturkosten" ausgeführt:.
  • AG Minden, 16.02.2018 - 28 C 220/17

    Ersatz des "erforderlichen" Herstellungsaufwands für ein beschädigtes Kfz nach

    Da der Geschädigte nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73 - NJW 1975, 160), hat er die gleiche Rechtsstellung, wie wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (vgl. AG Pfaffenhofen, Urteil vom 30.06.2017, 1 C 428/16).
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