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   AG Pforzheim, 17.11.2020 - 4 C 208/20   

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AG Pforzheim, 17.11.2020 - 4 C 208/20 (https://dejure.org/2020,45088)
AG Pforzheim, Entscheidung vom 17.11.2020 - 4 C 208/20 (https://dejure.org/2020,45088)
AG Pforzheim, Entscheidung vom 17. November 2020 - 4 C 208/20 (https://dejure.org/2020,45088)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Pforzheim, 17.11.2020 - 4 C 208/20
    Zwar muss der Schädiger nach dieser Rechtsprechung auch für solche Kosten haften, die die Werkstatt ohne eigene Schuld des Geschädigten infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 -, BGHZ 63, 182).
  • AG Heinsberg, 04.09.2020 - 18 C 161/20

    Corona, Fahrzeugreparatur, Kosten der Fahrzeugdesinfektion

    Auszug aus AG Pforzheim, 17.11.2020 - 4 C 208/20
    Hierfür reicht nicht aus, dass eine Fahrzeugdesinfektion - wie das Amtsgericht Heinsberg mit Urteil vom 04.09.2020 ohne Angabe weiterer Gründe ausgesprochen hat - "in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig" sein soll (AG Heinsberg, Urteil vom 04.09.2020 - 18 C 161/20 -, CO- VuR 2020, 699).
  • AG Hannover, 28.04.2021 - 435 C 1339/21

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit der Kosten für

    Selbst wenn die Kosten für die Schutzmaßnahmen als gesonderte Kostenkategorie ansetzbar wären, weil die Maßnahme nicht nur dem Schutz der Werkstattmitarbeiter, sondern jedenfalls auch dem Schutz des Werkstattkunden dienen soll, handelte es sich um eine typischerweise zu Lasten des Werkstattbetreibers gehende Leistungserschwerung (so auch AG Pforzheim, Urteil vom 17.11.2020 - 4 C 208/20; vgl. auch AG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2020 - 120 C 279/20; jeweils zitiert nach Juris).

    Letzteres ist hier nach dem soeben Ausgeführten der Fall (vgl. dazu AG Pforzheim, Urteil vom 17.11.2020 - 4 C 208/20, zitiert nach Juris, mit dem anschaulichen Beispiel der - unzulässigen - Umlegung der Kosten für die Anschaffung einer Kaffeemaschine nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos auf den Schädiger; so auch AG Hannover, Urteil vom 13.01.2021 - 541 C 8922/20 sowie Urteil vom 10.02.2021 - 431 C 95757/20).

    Die hier streitige Rechtsfrage wird von einer Vielzahl von Gerichten unterschiedlich bewertet (vgl. für eine Erstattungsfähigkeit ähnlicher, Covid-19-Schutzmaßnahmen betreffender Rechnungspositionen etwa: AG Heinsberg, Urteil vom 04.09.2020 - 18 C 161/20, AG Aichach, Urteil vom 29.09.2020 - 101 C 560/20, Amtsgericht Kempten (Allgäu), Urteil vom 14.10.2020 - 6 C 844/20, AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 29.10.2020 - 31 C 349/20, AG Landsberg am Lech, Urteil vom 15.10.2020 - 1 C 468/20, AG Coburg, Urteil vom 26.10.2020 - 14 C 2259/20, AG München, Urteil vom 18.12.2020 - 344 C 16729/20; dagegen etwa LG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2020 - 19 O 145/20; AG Münster, Urteil vom 11.09.2020 - 28 C 1823/20; AG Pforzheim, Urteil vom 17.11.2020 - 4 C 208/20; vgl. ferner AG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2020 - 120 C 279/20; wie hier AG Hannover, Urteil vom 13.01.2021 - 541 C 8922/20 sowie Urteil vom 10.02.2021 - 431 C 95757/20).

  • AG Hannover, 13.01.2021 - 541 C 8922/20

    Sind Schutzmaßnahmen Covid 19 nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig?

    Selbst wenn die Kosten für die Schutzmaßnahmen als gesonderte Kostenkategorie ansetzbar wären, weil die Maßnahme nicht nur dem Schutz der Werkstattmitarbeiter, sondern jedenfalls auch dem Schutz des Werkstattkunden dienen soll, handelte es sich um eine typischerweise zu Lasten des Werkstattbetreibers gehende Leistungserschwerung (so auch AG Pforzheim, Urteil vom 17.11.2020 - 4 C 208/20).

    Letzteres ist hier nach dem soeben Ausgeführten der Fall (vgl. dazu AG Pforzheim, Urteil vom 17.11.2020 - 4 C 208/20 mit dem anschaulichen Beispiel der - unzulässigen - Umlegung der Kosten für die Anschaffung einer Kaffeemaschine nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos auf den Schädiger).

    Die hier streitige Rechtsfrage wird von einer Vielzahl von Gerichten unterschiedlich bewertet (vgl. für eine Erstattungsfähigkeit ähnlicher, Covid-19-Schutzmaßnahmen betreffender Rechnungspositionen etwa: AG Heinsberg, Urteil vom 04.09.2020 - 18 C 161/20, AG Aichach, Urteil vom 29.09.2020 - 101 C 560/20, Amtsgericht Kempten (Allgäu), Urteil vom 14.10.2020 - 6 C 844/20, AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 29.10.2020 - 31 C 349/20, AG Landsberg am Lech, Urteil vom 15.10.2020 - 1 C 468/20, AG Coburg, Urteil vom 26.10.2020 - 14 C 2259/20, AG München, Urteil vom 18.12.2020 - 344 C 16729/20; dagegen etwa AG Pforzheim, Urteil vom 17.11.2020 - 4 C 208/20; ferner AG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2020 - 120 C 279/20).

  • AG Fürth/Bayern, 18.08.2021 - 350 C 628/21

    Ersatzfähige Schadenspositionen bei fiktiver Abrechnung nach Verkehrsunfall

    Kosten des Arbeitsschutzes unterfallen jedoch den Gemeinkosten und sind daher nicht als gesonderte Rechnungsposition ersatzfähig (vgl. AG Hannover, Urt. v. 28. Apr. 2021, Az. 435 C 1339/21 -, juris; AG Pforzheim, Urt. v. 17. Nov. 2020, Az. 4 C 208/20 -, juris).

    Selbst wenn die Kosten nicht als solche des Arbeitsschutzes zu qualifizieren wären und als eigene Position ausgewiesen werden könnten, würde es sich höchstens um Mehrbelastungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfallen und daher als Erschwerung der Leistungserbringung vom Werkunternehmer zu tragen sind, handeln (vgl. AG Pforzheim, Urt. v. 17. Nov. 2020, Az.: 4 C 208/20 -, juris; AG Hannover, Urt. v. 28. Apr. 2021, Az. 435 C 1339/21 -, juris).

  • AG Hannover, 10.02.2021 - 431 C 9575/20

    Desinfektionskosten, Ersatz, Corona-Pandemie

    Selbst wenn die Kosten für die Schutzmaßnahmen als gesonderte Kostenkategorie ansetzbar wären, weil die Maßnahme nicht nur dem Schutz der Werkstattmitarbeiter, sondern jedenfalls auch dem Schutz des Werkstattkunden dienen soll, handelte es sich um eine typischerweise zu Lasten des Werkstattbetreibers gehende Leistungserschwerung, vgl. AG Pforzheim, Urt. v. 17.11.2020 (Az. 4 C 208/20); AG Saarbrücken, Urt. v. 25.09.2020 (Az. 120 C 279/20) zit n. juris).
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