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AG Pinneberg, 12.04.2016 - 81 C 9/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- mietrechtsiegen.de
Wirksamkeit einer formularmäßigen Betriebskostenvereinbarung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07
Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer …
Auszug aus AG Pinneberg, 12.04.2016 - 81 C 9/15
Die Verwendung eines der allgemeinen bekannten Verteilerschlüsseln wie Fläche oder Wohnfläche, Personenanzahl kaum Miteigentumsanteil, Wohneinheit bedarf keiner weiteren Erläuterung (vergleiche BGH NZM 2009, 78). - BGH, 12.11.2014 - VIII ZR 112/14
Wohnraummiete: Formelle Ordnungsgemäßheit einer auf einer Schätzung beruhenden …
Auszug aus AG Pinneberg, 12.04.2016 - 81 C 9/15
Im übrigen gilt auch hier, dass die Abrechnung nicht mit der Forderung von Angaben und Erläuterungen überfrachtet werden darf (vgl. BGH Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 112/14). - BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 227/09
Wohnraummiete: Materielle oder formelle Unrichtigkeit der …
Auszug aus AG Pinneberg, 12.04.2016 - 81 C 9/15
Bei der Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten mehrerer verwalteter und der Wohnungsnutzung dienender zusammenhängender Gebäude, vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe ist der Vermieter berechtigt, diese zu einer Abrechnungseinheit zusammenzuziehen (vergl. BGH NJW 2010, 3228). - AG Halle/Saale, 30.06.2005 - 92 C 6253/04
Auszug aus AG Pinneberg, 12.04.2016 - 81 C 9/15
Das Bestreiten des Mieters ist erst dann beachtlich, wenn es durch die Benennung von Symptomen für eine falsche Verbrauchserfassung hinreichend substantiiert und hieraus eine Benachteiligung des Mieters für das Gericht nachvollziehbar wird (vgl. AG Halle-Saalkreis, ZMR 2006, 212). - BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 183/09
Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Umlegung der Grundgebühr und der …
Auszug aus AG Pinneberg, 12.04.2016 - 81 C 9/15
Dies hat der Bundesgerichtshof zum Abrechnungsmaßstab entschieden und ausgeführt, dass deshalb gewisse Ungenauigkeiten und damit auch verbundenen Ungerechtigkeiten hinzunehmen sind (vergleiche BGH Urteil vom 6.10.2010 VIII ZR 183/09).