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   AG Pinneberg, 22.03.2017 - 60 C 4/17   

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https://dejure.org/2017,7941
AG Pinneberg, 22.03.2017 - 60 C 4/17 (https://dejure.org/2017,7941)
AG Pinneberg, Entscheidung vom 22.03.2017 - 60 C 4/17 (https://dejure.org/2017,7941)
AG Pinneberg, Entscheidung vom 22. März 2017 - 60 C 4/17 (https://dejure.org/2017,7941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 192 ZPO, § 929 ZPO
    Wirksamkeit der Zustellung einer einstweiligen Verfügung: Zustellung einer Telefaxkopie einer beglaubigten Abschrift durch den Gerichtsvollzieher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus AG Pinneberg, 22.03.2017 - 60 C 4/17
    Bei einer durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung, die ein Verbot ausspricht, erfolgt die Willenskundgabe durch Zustellung im Parteibetrieb, vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992, NJW 1993, 1076 ; OLG Karlsruhe, DGVZ 2014, 127, juris Rn. 19.

    Es fehlt an einer Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussverfügung und damit an einer Voraussetzung für die Fristwahrung des § 929 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom vom 22.10.1992 NJW 1993, 1076.

  • OLG Zweibrücken, 21.05.2015 - 4 U 145/14

    Vollziehung einer Beschlussverfügung

    Auszug aus AG Pinneberg, 22.03.2017 - 60 C 4/17
    Die von dem Verfügungsbeklagten insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Urteils des OLG Zweibrücken, WRP 2016, 280, juris Rn. 38 f., berücksichtigen die zum 01.07.2014 in Kraft getreten Änderung des § 317 ZPO nicht, nach der an die Stelle der bisher üblichen Urteilsausfertigung die Zustellung beglaubigten Abschrift getreten ist, vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 922 Rn. 11.
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 19 U 36/04

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung: Heilung eines Zustellungsmangels durch

    Auszug aus AG Pinneberg, 22.03.2017 - 60 C 4/17
    Nicht ausreichend ist jedoch die Zustellung der Faxkopie einer solchen beglaubigten Abschrift, vgl. auch OLG Karlsruhe, Rpfleger 2004, 641 und Zöller-Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 192 Rn. 5. Die Faxkopie selber ist ihrerseits eine einfache Abschrift, der der Beglaubigungsvermerk fehlt.
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