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   AG Pirmasens, 20.07.2017 - 4 C 242/17   

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AG Pirmasens, 20.07.2017 - 4 C 242/17 (https://dejure.org/2017,49898)
AG Pirmasens, Entscheidung vom 20.07.2017 - 4 C 242/17 (https://dejure.org/2017,49898)
AG Pirmasens, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - 4 C 242/17 (https://dejure.org/2017,49898)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    AG Pirmasens verurteilt die HUK-COBURG im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung allerdings fehlerhaft, zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess mit Urteil vom 20.7.2017 - 4 C 242/17 -.

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  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    AG Pirmasens verurteilt die HUK-COBURG im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung allerdings fehlerhaft, zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess mit Urteil vom 20.7.2017 - 4 C 242/17 -.

 
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  • LG Saarbrücken, 19.12.2014 - 13 S 41/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erforderlichkeit von tatsächlich entstandenen

    Auszug aus AG Pirmasens, 20.07.2017 - 4 C 242/17
    Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB neben dem Grundhonorar weitere Aufwendungen seines Sachverständigen, die im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung entstanden sind (Nebenkosten), erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen, mithin erforderlich sind (LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 - 13 S 41/13).

    Insofern ist zu sehen, dass der Geschädigte im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um mehr als 20 % überschritten wird (LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 - 13 S 41/13, BeckRS 2015, 2163).

    Einen Kilometersatz bis zu 0, 70 EUR ist als noch erforderlich anzusehen (LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 - 13 S 41/13, BeckRS 2015, 2163).

    Die abgerechneten 15, 00 EUR sind nicht als erkennbare überhöhte Kosten anzusehen (LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 - 13 S 41/13).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Pirmasens, 20.07.2017 - 4 C 242/17
    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in Ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH Urteil vom 11, 02.2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteil vom vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 m.w.M).

    Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 ,381 m. w. N.).

    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BGH-Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Pirmasens, 20.07.2017 - 4 C 242/17
    Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpfiichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich im Rahmen des späteren Prozesses als zu teuer erweist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06).

    Denn anders als etwa bei Mietwagenkosten, bei denen der Geschädigte zum einen die Angebote anderer Anbieter unschwer telefonisch oder im Internet überprüfen kann und zum anderen schon anhand der Tagespreise deutlich überhöhte Tarife bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, sind dem Durchschnittsgeschädigten bei Sachverständigen weder die Tarife noch deren Berechnungsmethoden auch nur in Ansätzen bekannt (daher hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Grundsätze zu Mietwagenkosten auf Sachverständigenkosten auch ausdrücklich verneint, BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Az. VI ZR 67/06).

    Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, VersR 2007, 560).

  • LG Kaiserslautern, 14.06.2013 - 3 O 837/12

    Keine Ersatzbeschaffung bei Totalschaden für Geltendmachung Nutzungsausfall

    Auszug aus AG Pirmasens, 20.07.2017 - 4 C 242/17
    Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1.2004 - VI ZR 365/03; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013 - 3 O 837/12).

    Der Geschädigte kann grundsätzlich den vollen Ausgleich der Gutachterkosten verlangen, soweit für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Preis und Leistung des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und ihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last fällt (LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013 - Az. 3 O 837/12; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2006 - 4 U 49/05).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Pirmasens, 20.07.2017 - 4 C 242/17
    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in Ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH Urteil vom 11, 02.2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteil vom vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 m.w.M).

    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BGH-Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12).

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Pirmasens, 20.07.2017 - 4 C 242/17
    Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1.2004 - VI ZR 365/03; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013 - 3 O 837/12).

    Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urteil v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Pirmasens, 20.07.2017 - 4 C 242/17
    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BGH-Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12).
  • LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 37/12

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Pirmasens, 20.07.2017 - 4 C 242/17
    Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festgesetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012 - 13 S 37/12).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Pirmasens, 20.07.2017 - 4 C 242/17
    Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 ,381 m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 03.07.2002 - 4 U 1001/02

    Erstattungsfähigkeit pauschalierter Privatgutachter-Vergütung

    Auszug aus AG Pirmasens, 20.07.2017 - 4 C 242/17
    Hat demgemäß der Geschädigte keinen Hinweis darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten Gebühren völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. OLG Nürnberg, VRS 103 S. 321 ff.).
  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

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