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   AG Pirna, 06.05.2013 - 1 M 663/13   

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AG Pirna, 06.05.2013 - 1 M 663/13 (https://dejure.org/2013,39538)
AG Pirna, Entscheidung vom 06.05.2013 - 1 M 663/13 (https://dejure.org/2013,39538)
AG Pirna, Entscheidung vom 06. Mai 2013 - 1 M 663/13 (https://dejure.org/2013,39538)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Brake, 11.07.2007 - 6 M 964/07
    Auszug aus AG Pirna, 06.05.2013 - 1 M 663/13
    Dieses Risiko trägt vorliegend allein der Gläubiger(vgl. AG Brake, Beschluss vom 11.07.2007, AZ: 6 M 964/07).
  • LG Verden, 01.08.2014 - 6 T 146/14

    Zwangsvollstreckung: Pfändung eines beim Schuldner zu belassenden Kraftfahrzeugs

    Durch die ausdrückliche Weisung des Gläubigers, den Pkw beim Schuldner zu belassen, besteht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bzgl. einer Beschädigung oder einem Untergang der Sache mehr (vgl. hierzu auch AG Pirna, Beschluss vom 06.05.2013 - 1 M 663/13; AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 16.04.2013 - 32 M 724/13; AG Brake, Beschluss vom 11.07.2007 - 6 M 964/07; AG Riesa, Beschluss vom 29.04.2008 - 1 M 949/08).
  • AG Neubrandenburg, 19.09.2017 - 603 M 4453/17

    Zwangsvollstreckung: Kostenvorschuss für die Pfändung eines Kraftfahrzeugs;

    Die Zulässigkeit der Weisung des Gläubigers, den zu pfändenden Pkw (mit Übergang des Haftungsrisikos auf den Gläubiger) im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, wurde in den Entscheidungen des LG Landau (15.12.2016, 3 T 177/16), LG Verden (1.8.2014, 6 T 146/14), AG Kassel (4.7.2016, 603 M 170/16) und AG Pirna (6.5.2013, 1 M 663/13) bejaht.
  • AG Kassel, 04.07.2016 - 630 M 170/16

    Bei Pfändung eines Gegenstandes durch den Gerichtsvollzieher (hier: Kfz) kann der

    Durch die ausdrückliche Weisung des Gläubigers, den Pkw beim Schuldner zu belassen, besteht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bzgl. einer Beschädigung oder einem Untergang der Sache mehr, vgl. AG Brake, Beschl v 11.07.2007, Az. 6 M 964/07; AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschl. v. 16.04.2013 - 32 M 724/13 -, Rn. 8, juris, AG Pirna, Beschl. v. 06.05.2013 - 1 M 663/13.
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