Rechtsprechung
AG Plön, 03.04.2020 - 75 C 11/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- mietrechtsiegen.de
WEG - bauliche Veränderung - Glasfaseranschluss bedarf nicht der Zustimmung aller Eigentümer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Glasfaseranschluss bedarf nicht der Zustimmung aller Eigentümer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Anschluss an das Glasfasernetz als Modernisierungsmaßnahme
- mietrecht-dav.de , S. 15 (Leitsatz)
Wohnungseigentumsrecht: Glasfaserkabel; Vergleichsangebote
- presseportal.de (Kurzinformation)
Ja zur Glasfaser - Nicht alle Eigentümer mussten dem Anschluss zustimmen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Herstellung eines Glasfaseranschlusses bedarf nicht der Zustimmung aller Eigentümer (IMR 2021, 208)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- AG Pinneberg, 26.02.2019 - 60 C 32/18
Auszug aus AG Plön, 03.04.2020 - 75 C 11/19
Es ist aber gerichtsbekannt - nämlich zum Beispiel Veröffentlichungen in der Zeitschrift "Connect" zu entnehmen - das lediglich Glasfaserkabel in der Zukunft in der Lage sein werden, Datenübertragungsmengen von 100 MBit/Sekunde und mehr zu übertragen, wohingegen Internetanschlüsse, bei denen jedenfalls der Hausanschluss mittels üblichen Kupferkabels erfolgt, auch unter Einsatz der sogenannten Vektortechnik dahinter deutlich zurückbleiben werden(a.A. - und damit auch eine Modernisierungsmaßnahme verneinend - AG Pinneberg, Urt. vom 26.02.2019, 60 C 32/18, ZMR 2019, 460f.). - BayObLG, 26.09.2001 - 2Z BR 79/01
Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümer - Zählerkasten der Etagenheizung im …
Auszug aus AG Plön, 03.04.2020 - 75 C 11/19
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die Schaffung eines Hausanschlusses zur Versorgung jedenfalls anderer Miteigentümer mit einem Glasfaseranschluss zu dulden (vergleiche auch BayObLG, Beschluss vom 26.09.2001, 2Z BR 79/01, ZMR 2002, 211 f. zur Schaffung eines Energieversorgungsanschlusses im Zusammenhang mit der Umstellung der Beheizung eine Eigentumswohnung von Gas auf Strom).