Rechtsprechung
AG Plön, 05.05.2011 - 10 M 1544/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eine Teilzahlungsvereinbarung über die Zahlungsmodalitäten einer titulierten Forderung begründet keine beitreibbare Einigungsgebühr nach § 788 ZPO; Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG i.R.e. Vergleichsverfahrens gem. § 779 BGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 24.01.2006 - VII ZB 74/05
Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs als Kosten …
Auszug aus AG Plön, 05.05.2011 - 10 M 1544/10
Die von dem Gläubiger angeführte Entscheidung des BGH vom 24.01.2006, VII ZB 74/05 steht dem nicht entgegen.In der vom Gläubiger zitierten Entscheidung des BGH vom 24.01.2006, VII ZB 74/05 wurden dagegen in der Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner zur Sicherheit drei Werklohnforderungen abgetreten (…Rn. 1 der Entscheidung).
- LG Münster, 03.09.2007 - 5 T 697/07
Entstehung der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG für eine im Rahmen eines …
Auszug aus AG Plön, 05.05.2011 - 10 M 1544/10
Eine Einigungsgebühr ist vorliegend nicht entstanden, da der Gläubiger keine zusätzliche Sicherheit erhalten hat, durch die eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung gegen den Schuldner beseitigt wurde (LG Münster, 03.09.2007, 5 T 697/07; KG Berlin, 1 Zivilsenat, 02.05.2006, 1 W 357/05). - LG Ravensburg, 12.04.1989 - 5 T 67/89
Auszug aus AG Plön, 05.05.2011 - 10 M 1544/10
Das Anerkenntnis des Schuldners schmälert die Prüfungspflicht gemäß § 788 ZPO nicht (Zöller ZPO, 28. Auflage, Rn. 15 zu § 788, LG Ravensburg, 12.04.1989, 5 T 67/89). - KG, 02.05.2006 - 1 W 357/05
Einigungsgebühr des Beratungshilfeanwalts für Ratenzahlungsvereinbarung bei …
Auszug aus AG Plön, 05.05.2011 - 10 M 1544/10
Eine Einigungsgebühr ist vorliegend nicht entstanden, da der Gläubiger keine zusätzliche Sicherheit erhalten hat, durch die eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung gegen den Schuldner beseitigt wurde (LG Münster, 03.09.2007, 5 T 697/07; KG Berlin, 1 Zivilsenat, 02.05.2006, 1 W 357/05).