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   AG Potsdam, 16.08.2019 - 82 BRs 28/12   

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https://dejure.org/2019,36461
AG Potsdam, 16.08.2019 - 82 BRs 28/12 (https://dejure.org/2019,36461)
AG Potsdam, Entscheidung vom 16.08.2019 - 82 BRs 28/12 (https://dejure.org/2019,36461)
AG Potsdam, Entscheidung vom 16. August 2019 - 82 BRs 28/12 (https://dejure.org/2019,36461)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VerfG Brandenburg, 18.10.2019 - VfGBbg 11/19

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; Widerruf einer

    wegen Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 16. August 2019 (82 BRs 28/12) und Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 19. September 2019 (25 Qs 57/19).

    Auf Antrag der Staatsanwaltschaft widerrief das Amtsgericht Potsdam am 16. August 2019 (82 BRs 28/12) die durch Beschluss vom 21. Mai 2012 gewährte und mehrfach verlängerte Strafaussetzung zur Bewährung.

    Der Beschwerdeführer hat am 14. Oktober 2019 Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 16. August 2019 (82 BRs 28/12) und des Landgerichts Potsdam vom 19. September 2019 (25 Qs 57/19) erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

    Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 16. August 2019 (82 BRs 28/12) richtet, ist sie wegen prozessualer Überholung unzulässig.

  • VerfG Brandenburg, 18.10.2019 - VfGBbg 81/19

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; Widerruf einer

    Auf Antrag der Staatsanwaltschaft widerrief das Amtsgericht Potsdam am 16. August 2019 (82 BRs 28/12) die durch Beschluss vom 21. Mai 2012 gewährte und mehrfach verlängerte Strafaussetzung zur Bewährung.

    Der Beschwerdeführer hat am 14. Oktober 2019 Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 16. August 2019 (82 BRs 28/12) und des Landgerichts Potsdam vom 19. September 2019 (25 Qs 57/19) erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

    Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 16. August 2019 (82 BRs 28/12) richtet, ist sie wegen prozessualer Überholung unzulässig.

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