Rechtsprechung
AG Potsdam, 25.02.2016 - 77 Gs 231/16 |
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 25.02.2016 - 77 Gs 231/16
- AG Potsdam, 14.03.2016 - 77 Gs 311/16
- LG Potsdam, 21.11.2016 - 25 KLs 6/18
- LG Potsdam, 09.02.2017 - 21 KLs 10/16
- BGH, 06.03.2018 - 3 StR 559/17
- LG Potsdam, 17.12.2018 - 25 KLs 6/18
- OLG Brandenbrug, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
- LG Potsdam, 02.10.2019 - 25 KLs 6/18
- LG Potsdam, 02.10.2019 - 496 Js 32846/15
- LG Potsdam, 02.10.2020 - 25 KLs 6/18
- BGH, 25.02.2021 - 3 StR 204/20
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Aufhebung des Haftbefehls bei unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2016 (77 Gs 231/16), erweitert durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 14. März 2016 (77 Gs 311/16), neu gefasst und erweitert durch den Haftbefehl der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2016, geändert durch Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2018 sowie die aufgrund der vorgenannten Entscheidungen ergangenen Haftfortdauerbeschlüsse aufgehoben.Das Amtsgericht Potsdam hat am 25. Februar 2016 (77 Gs 231/16) gegen den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlich begangener Inbrandsetzung eines polnischen Kraftfahrzeuges nach voraufgegangener Sachbeschädigung (§§ 306, 25 Abs. 2 StGB), die in den Abendstunden des 7. Mai 2015 begangen worden sein soll, Haftbefehl erlassen, infolge dessen er am 1. März 2016 festgenommen und in die Justizvollzugsanstalt ... überführt wurde; zurzeit befindet sich der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt ... .
- OLG Brandenbrug, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18
Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2016 (77 Gs 231/16), erweitert durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 14. März 2016 (77 Gs 311/16), neu gefasst und erweitert durch den Haftbefehl der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2016, geändert durch Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2018 sowie die aufgrund der vorgenannten Entscheidungen ergangenen Haftfortdauerbeschlüsse aufgehoben.Das Amtsgericht Potsdam hat am 25. Februar 2016 (77 Gs 231/16) gegen den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlich begangener Inbrandsetzung eines polnischen Kraftfahrzeuges nach voraufgegangener Sachbeschädigung (§§ 306, 25 Abs. 2 StGB), die in den Abendstunden des 7. Mai 2015 begangen worden sein soll, Haftbefehl erlassen, infolge dessen er am 1. März 2016 festgenommen und in die Justizvollzugsanstalt ... überführt wurde; zurzeit befindet sich der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt ... .
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18
Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2016 (77 Gs 231/16), erweitert durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 14. März 2016 (77 Gs 311/16), neu gefasst und erweitert durch den Haftbefehl der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2016, geändert durch Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2018 sowie die aufgrund der vorgenannten Entscheidungen ergangenen Haftfortdauerbeschlüsse aufgehoben.Das Amtsgericht Potsdam hat am 25. Februar 2016 (77 Gs 231/16) gegen den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlich begangener Inbrandsetzung eines polnischen Kraftfahrzeuges nach voraufgegangener Sachbeschädigung (§§ 306, 25 Abs. 2 StGB), die in den Abendstunden des 7. Mai 2015 begangen worden sein soll, Haftbefehl erlassen, infolge dessen er am 1. März 2016 festgenommen und in die Justizvollzugsanstalt ... überführt wurde; zurzeit befindet sich der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt ... .