Rechtsprechung
AG Rüsselsheim, 05.07.2013 - 3 C 145/13 (37) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- reise-recht-wiki.de
Außergewöhnliche Umstände sind nicht übertragbar
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Flugverspätung wegen eines außergewöhnlichen Umstands bei Vorumlauf-Flug
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 19.11.2009 - C-402/07
Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen
Auszug aus AG Rüsselsheim, 05.07.2013 - 3 C 145/13
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 soll Art. 7 der VO aber auch dann anwendbar sein, wenn ein Passagier - wie hier - wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleidet (EuGH NJW 2010, 43).Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 5 Abs. 3 VO entsprechend anwendbar, wenn ein Fluggast gegen ein Luftfahrtunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung geltend macht (vgl. EuGH NJW 2010, 43 ff.).
- OLG Köln, 29.06.1993 - 9 U 237/92
Schadenersatzansprüche; Versicherungsnehmer; Versicherer; Rechtsanwalt; PVV; …
Auszug aus AG Rüsselsheim, 05.07.2013 - 3 C 145/13
Unstreitig hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers diesen ermächtigt, die Kosten einzuklagen (vgl. Bl. 86 d. A.), so dass eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft gegeben ist (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 1994, 27 ff.). - EuGH, 04.10.2012 - C-22/11
Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie …
Auszug aus AG Rüsselsheim, 05.07.2013 - 3 C 145/13
Ausnahmevorschriften sind aber grundsätzlich eng auszulegen (so auch EuGH, Urteil vom 04.10.2012, Az.: C-22/11, Ziffer 38).
- AG Paderborn, 15.03.2012 - 50 C 254/11
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Flüge infolge schlechter …
Auszug aus AG Rüsselsheim, 05.07.2013 - 3 C 145/13
Der Erwägungsgrund Nr. 15 VO stellt jedoch klar, dass ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um die Verspätung oder Annullierung selbst zu verhindern (…so wohl auch BGH, Urteil v. 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10, Rdnr. 26). Bei der Exkulpation nach Art. 5 Abs. 3 VO muss ein Luftfahrtunternehmen daher in der Regel substantiiert vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihm zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihm gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, Urteil v. 15.03.2012, Az.: 50 C 254/11). - LG Hannover, 18.01.2012 - 14 S 52/11
Vogelschlag im Flugumlaufverfahren
Auszug aus AG Rüsselsheim, 05.07.2013 - 3 C 145/13
Überdies handelt es sich bei der Entscheidung der Beklagten, Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, um eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Beklagten, die nicht zu Lasten der Passagiere gehen darf (vgl. LG Hannover, Urteil v. 18.01.2012, Az.: 14 S 52/11 - zitiert nach juris, wonach Verspätungen im Umlaufverfahren generell keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen sollen). - BGH, 14.10.2010 - Xa ZR 15/10
Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei …
Auszug aus AG Rüsselsheim, 05.07.2013 - 3 C 145/13
Der Erwägungsgrund Nr. 15 VO stellt jedoch klar, dass ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um die Verspätung oder Annullierung selbst zu verhindern (so wohl auch BGH, Urteil v. 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10, Rdnr. 26). Bei der Exkulpation nach Art. 5 Abs. 3 VO muss ein Luftfahrtunternehmen daher in der Regel substantiiert vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihm zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihm gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, Urteil v. 15.03.2012, Az.: 50 C 254/11).
- AG Hamburg, 08.01.2015 - 20a C 219/14
Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Verspätung eines im Wege des Code-Sharing …
Dies würde der Zielsetzung der FluggastrechteVO, die Rechte der Fluggäste zu stärken, widersprechen (AG Rüsselsheim, Urt. v. 5. Juli 2013, 3 C 145/13, juris).