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AG Rüsselsheim, 09.07.2014 - 3 C 39691/13 (36) |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Vorlagebeschluss / "Außergewöhnliche Umstände" / "Zumutbare Maßnahmen" / Darlegungs- und Beweislast AG Rüsselsheim, Beschl. v. 9.7.2014 - 3 C 39691/13 (36)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.09.2013 - X ZR 129/12
Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der …
Auszug aus AG Rüsselsheim, 09.07.2014 - 3 C 39691/13
Demgegenüber hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 24.9.2013 - X ZR 129/12 sowie vom 21.8.2012 - X ZR 146/11 die Art und den Umfang der vom Flugunternehmen zu treffenden beziehungsweise getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung / Verspätung für entscheidungserheblich gehalten.Nach dortiger Rechtsauffassung kann lediglich dann von einem i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO ausreichenden Zusammenhang zwischen einem eingetretenen außergewöhnlichen Umstand und der darauf folgenden Annullierung oder erheblichen Verspätung ausgegangenen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen dartut, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können (BGH, Urt. v. 24.9.2013 - X ZR 129/12, Rn. 21).
- BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11
Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung …
Auszug aus AG Rüsselsheim, 09.07.2014 - 3 C 39691/13
Demgegenüber hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 24.9.2013 - X ZR 129/12 sowie vom 21.8.2012 - X ZR 146/11 die Art und den Umfang der vom Flugunternehmen zu treffenden beziehungsweise getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung / Verspätung für entscheidungserheblich gehalten. - EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …
Auszug aus AG Rüsselsheim, 09.07.2014 - 3 C 39691/13
Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 VO sowie von Erwägungsgrund 14 der Verordnung, insbesondere angesichts der dortigen grammatikalischen Verknüpfung, - die desgleichen in der englischen Sprachfassung zu finden ist - , sind nur solche Maßnahmen zu ergreifen, die der Vermeidung der außergewöhnlichen Umstände, nicht aber deren Folgen dienen (so auch der Wortlaut der Entscheidungsgründe des EuGH in seinem Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 - Wallentin-Hermann, Rdn. 39- 41, RRa 2009, 35).