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AG Rüsselsheim, 22.08.2013 - 3 C 3012/12 (33) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- reise-recht-wiki.de
Ausgleichsanspruch nach verspätetem Flug und selbstständiger Wahl einer Ersatzbeförderung
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Vorabentscheidungsverfahren / Verspätung / Ausgleichsleistung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Frankfurt/Main, 21.03.2013 - 24 S 213/12
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Ausgleichsanspruch / …
Auszug aus AG Rüsselsheim, 22.08.2013 - 3 C 3012/12
Nach bisheriger - indes nicht verfestigter - Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts stehen einem Ausgleichsanspruch der Fluggäste analog Art. 5, 6, 7 VO systematische Erwägungen entgegen (so auch LG Darmstadt, Urteil v. 19.09.2012, Az. 7 S 81/12; a. A. LG Frankfurt, Urteil v. 25.04.2013, Az. 2-24 S 213/12). - LG Darmstadt, 19.09.2012 - 7 S 81/12
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Ausgleichsanspruch / …
Auszug aus AG Rüsselsheim, 22.08.2013 - 3 C 3012/12
Nach bisheriger - indes nicht verfestigter - Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts stehen einem Ausgleichsanspruch der Fluggäste analog Art. 5, 6, 7 VO systematische Erwägungen entgegen (so auch LG Darmstadt, Urteil v. 19.09.2012, Az. 7 S 81/12; a. A. LG Frankfurt, Urteil v. 25.04.2013, Az. 2-24 S 213/12). - EuGH, 26.02.2013 - C-11/11
Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr …
Auszug aus AG Rüsselsheim, 22.08.2013 - 3 C 3012/12
Für das erkennende Gericht ist die Frage entscheidungserheblich, ob die vom Europäischen Gerichtshof unter anderem in den Entscheidungen vom 19.11.2009, 23.10.2012 und 26.02.2013 (Aktenzeichen C-402/07, C-432/07, C-581/10, C-629/10 und C-11/11) herangezogene analoge Anwendung der Art. 6 und 7 VO hinsichtlich eines Anspruchs auf Ausgleichsleistungen auch für den Fall Geltung beansprucht, in dem (aufgrund einer bereits eingetretenen großen Abflugverspätung) eine Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden bereits zu erwarten ist und der Fluggast zur Verkürzung seiner persönlichen Verspätung freiwillig, selbstständig und auf eigene Rechnung die Buchung eines Ersatzfluges bei einem anderen Luftfahrtunternehmen vornimmt, in dessen Folge er den Zielflughafen zwar dennoch mit einer großen Verspätung erreicht, die jedoch geringer ist als die, die er bei Teilnahme am ursprünglich gebuchten Flug erlitten hätte.