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   AG Rüsselsheim, 30.07.2014 - 3 C 5696/13 (33)   

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https://dejure.org/2014,51847
AG Rüsselsheim, 30.07.2014 - 3 C 5696/13 (33) (https://dejure.org/2014,51847)
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 30.07.2014 - 3 C 5696/13 (33) (https://dejure.org/2014,51847)
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - 3 C 5696/13 (33) (https://dejure.org/2014,51847)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • reise-recht-wiki.de

    Anspruchsgegner bei vermeintlich mehreren den Flug ausführenden Luftfahrtunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.03.2008 - X ZR 49/07

    Anspruchsgegner von Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung oder Annullierung

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 30.07.2014 - 3 C 5696/13
    Die Ansprüche aus Art. 7 (analog) VO richten sich ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen (BGH NJW 2008, 2119 ff.; BGH NVZ 2010, 137 ff.).

    Auch der BGH hat im Hinblick auf die Passivlegitimation für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung ausgeführt, dass dem Regelungskonzept der Verordnung die Annahme zu Grunde liegt, dass das bei der Flugabwicklung präsente Unternehmen in der Regel am besten in der Lage ist, die Verpflichtungen der VO zu erfüllen und diesem daher auch die Pflichten auferlegt werden (BGH NJW 2008, 2119 ff. mwN zur Entstehungsgeschichte der VO; BGH NVZ 2010, 137 ff.).

    Auf diese Weise werde sichergestellt, dass die von der Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen tatsächlich vor Ort effektiv erfüllt werden (BGH NJW 2008, 2119 ff. mwN zur Entstehungsgeschichte der VO; BGH NVZ 2010, 137 ff.).

    Denn das ausführende Luftfahrtunternehmen kann gemäß Art. 13 bei seinen (internen) Vertragspartnern nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung Rückgriff nehmen und sich schadlos halten (zu diesem Gedanken: BGH NJW 2008, 2119 ff.).

  • BGH, 14.10.2010 - Xa ZR 15/10

    Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 30.07.2014 - 3 C 5696/13
    Vor dem Hintergrund dieses klaren Anscheins hätte es an der Beklagten gelegen vorzutragen, dass - abweichend von der Flugbestätigung und dem gesetzten Anschein - gegenüber den Klägern hinreichend deutlich und erkennbar ein anderes Unternehmen als für die Ausführung verantwortlich auftrat (zur Beweislastumkehr bzw. Geständnisfiktion in einer ähnlichen Konstellation: BGH NJW-RR 2011, 355 ff.).
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