Rechtsprechung
AG Rastatt, 25.02.2016 - 20 C 244/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Verwalter haftetfür Prozesskosten bei grob fehlerhafter Jahresabrechnung; §§ 28 Abs. 3, 49 Abs. 2 WEG
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Jahresabrechnung fehlerhaft erstellt: Verwalter trägt Kosten der Anfechtung!
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Jahresabrechnung fehlerhaft erstellt: Verwaltung trägt Kosten des Beschlussanfechtungsverfahrens! (IMR 2016, 295)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Hamburg, 03.11.2010 - 318 S 110/10
Ungültigkeiter Beschluss bei mangelhafter Gesamtabrechnung
Auszug aus AG Rastatt, 25.02.2016 - 20 C 244/15
Fehlt wie im vorliegenden Fall die Angabe des Anfangskontobestandes, so ist unabhängig vom Bestehen eines evtl. Ergänzungsanspruchs der Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären (…vgl. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg aaO, LG München I, ZWE 2010, 138; LG Hamburg ZWE 2011, 129). - BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09
Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf …
Auszug aus AG Rastatt, 25.02.2016 - 20 C 244/15
Die Entlastung der Verwaltung widerspricht nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 04.12.2009 - V ZR 44/09 -) einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Verwaltung eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat. - LG München I, 30.11.2009 - 1 S 23229/08
Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einer nicht nachvollziehbaren …
Auszug aus AG Rastatt, 25.02.2016 - 20 C 244/15
Fehlt wie im vorliegenden Fall die Angabe des Anfangskontobestandes, so ist unabhängig vom Bestehen eines evtl. Ergänzungsanspruchs der Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären (vgl. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg aaO, LG München I, ZWE 2010, 138; LG Hamburg ZWE 2011, 129). - AG Berlin-Charlottenburg, 06.01.2012 - 73 C 124/11
Zwingende Aufnahme der Kontostände zu Beginn und Ende des Abrechnungsjahres in …
Auszug aus AG Rastatt, 25.02.2016 - 20 C 244/15
Gerade die Angaben, die zur rechnerischen Schlüssigkeit erforderlich sind sollen den Eigentümer in die Lage versetzen, aufgrund der Abrechnung zu entscheiden, ob er die darin aufgeführten Positionen durch eine Belegeinsicht einer genaueren Überprüfung unterziehen möchte (so auch Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ZWE 2012, 291).