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AG Rastatt, 28.11.2012 - 4 F 160/12 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- AG Rastatt, 28.11.2012 - 4 F 160/12
- AG Rastatt, 29.11.2018 - 16 F 276/18
- OLG Karlsruhe, 21.01.2019 - 2 WF 2/19
Wird zitiert von ...
- OLG Karlsruhe, 21.01.2019 - 2 WF 2/19
Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein …
Mit Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 28.11.2012 (Az.: 4 F 160/12) ist der Antragsteller verpflichtet worden, an den Antragsgegner ab Juni 2012 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 272, 00 EUR zu zahlen.Der Beschluss zu Ziffer 2 des Amtsgerichts Rastatt vom 28.11.2012, Az.: 4 F 160/12, wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab 01.08.2018 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.