Rechtsprechung
AG Ratingen, 08.06.2012 - 9 C 49/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersatz der Kosten einer gutachterlichen Reparaturbestätigung nach einem Verkehrsunfall
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 249
Kein Ersatz der Kosten einer Reparaturbestätigung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249
Ersatz der Kosten einer gutachterlichen Reparaturbestätigung nach einem Verkehrsunfall - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 2013, 247
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- AG Hamburg, 31.03.1999 - 55b C 2568/98
Auszug aus AG Ratingen, 08.06.2012 - 9 C 49/12
In Jedem Fall ist dann die Entscheidung der Versicherung einzuholen oder abzuwarten, vgl. AG Hamburg, 31.03.1999, Az.- 55b C 2568/98. - BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68
Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei …
Auszug aus AG Ratingen, 08.06.2012 - 9 C 49/12
Als solche sind sie - wie auch der Kläger meint - nur als Schaden ersatzfähig, wenn ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch an Stelle des Geschädigten die Aufwendungen für erforderlich erachten durfte (vgl. etwa BGH NJW 1970, 1454 ff.). - BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02
Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten
Auszug aus AG Ratingen, 08.06.2012 - 9 C 49/12
E als die Kosten einer Reparatur in einer Fachwerkstatt wie sie der vom Kläger wiederholt zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 2086) zugrunde liegen, dient dabei eine gutachterliche Bestätigung der Reparatur keineswegs der Wiederherstellung der Sachschäden.
- OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 145/13
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Überholen einer Kolonne und Linksabbiegen
Die Kosten in Höhe von 34, 51 ? für eine Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen stehen dem Kläger nach der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung (vgl. die Zitate Bl. 59 d. A.) dagegen nicht zu, da die Bestätigung nicht der Wiederherstellung des Sachschadens dient und es sich daher nicht um erstattungsfähige Herstellungskosten handelt (vgl. AG Ratingen, Urt. v. 08.06.2012 - 9 C 49/12, VersR 2013, 247 - 248, zitiert nach juris).