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AG Ravensburg, 03.05.2017 - 5 C 252/17 |
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- LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11
Verursacher eines Verkehrsunfalls trägt grundsätzlich Werkstattrisiko
Auszug aus AG Ravensburg, 03.05.2017 - 5 C 252/17
Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 602; LG Hamburg BeckRS 2014, 01082). - OLG Frankfurt, 28.12.1990 - 24 U 32/89
Prognoserisiko des Werkunternehmers
Auszug aus AG Ravensburg, 03.05.2017 - 5 C 252/17
Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 602; LG Hamburg BeckRS 2014, 01082). - BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Ravensburg, 03.05.2017 - 5 C 252/17
Der erforderliche Herstellungsaufwand wird daher nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (vgl. BGH, VersR 1975, 184, 185).
- LG Köln, 07.05.2014 - 9 S 314/13
Vorliegen eines Prognoserisikos bei einer Fehlbeurteilung der Erforderlichkeit …
Auszug aus AG Ravensburg, 03.05.2017 - 5 C 252/17
Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des -Seite 3 - Schädigers (BeckRS 2015, 12656, LG Köln, Urteil vom 07.05.2014 -98 314/13). - BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12
Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem …
Auszug aus AG Ravensburg, 03.05.2017 - 5 C 252/17
Die Restitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12, Rdnr. 18 - nach juris zitiert). - BGH, 20.06.1972 - VI ZR 61/71
Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW
Auszug aus AG Ravensburg, 03.05.2017 - 5 C 252/17
Er darf sich, soweit kein Anlaß zu Mißtrauen besteht, auf dessen Feststellungen verlassen (BGH NJW 1972, 1800) Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. - BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12
Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem …
Auszug aus AG Ravensburg, 03.05.2017 - 5 C 252/17
Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten mithin, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rdnr. 20 - nach juris zitiert).