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   AG Ravensburg, 04.04.2017 - 5 C 857/16   

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AG Ravensburg, 04.04.2017 - 5 C 857/16 (https://dejure.org/2017,11015)
AG Ravensburg, Entscheidung vom 04.04.2017 - 5 C 857/16 (https://dejure.org/2017,11015)
AG Ravensburg, Entscheidung vom 04. April 2017 - 5 C 857/16 (https://dejure.org/2017,11015)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Versicherung muss in jedem Fall volle Summe bezahlen - Das Risiko bleibt beim Unfallverursacher

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.06.1972 - VI ZR 61/71

    Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW

    Auszug aus AG Ravensburg, 04.04.2017 - 5 C 857/16
    Er darf sich, soweit kein Anlaß zu Mißtrauen besteht, auf dessen Feststellungen verlassen (BGH NJW 1972, 1800) Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.
  • LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11

    Verursacher eines Verkehrsunfalls trägt grundsätzlich Werkstattrisiko

    Auszug aus AG Ravensburg, 04.04.2017 - 5 C 857/16
    Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 602; LG Hamburg BeckRS 2014, 01082).
  • LG Köln, 07.05.2014 - 9 S 314/13

    Vorliegen eines Prognoserisikos bei einer Fehlbeurteilung der Erforderlichkeit

    Auszug aus AG Ravensburg, 04.04.2017 - 5 C 857/16
    Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers (BeckRS 2015, 12656, LG Köln, Urteil vom 07.05.2014 - 9 S 314/13).
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Ravensburg, 04.04.2017 - 5 C 857/16
    Der erforderliche Herstellungsaufwand wird daher nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Uhnfallfahrzeugs heranziehen muss (vgl. BGH, VersR 1975, 184, 185).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Ravensburg, 04.04.2017 - 5 C 857/16
    Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten mithin, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rdnr. 20 - nach juris zitiert).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Ravensburg, 04.04.2017 - 5 C 857/16
    Die Restitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12, Rdnr. 18 - nach juris zitiert).
  • OLG Frankfurt, 28.12.1990 - 24 U 32/89

    Prognoserisiko des Werkunternehmers

    Auszug aus AG Ravensburg, 04.04.2017 - 5 C 857/16
    Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 602; LG Hamburg BeckRS 2014, 01082).
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