Rechtsprechung
AG Recklinghausen, 05.09.2019 - 54 C 192/14 |
Zitiervorschläge
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 05. September 2019 - 54 C 192/14 (https://dejure.org/2019,63571)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,63571) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- RA Kotz
Nachbarrecht - Anspruch auf Beseitigung des Überhangs von Bäumen
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Recklinghausen, 05.09.2019 - 54 C 192/14
- LG Bochum - 11 S 134/19 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.11.1999 - V ZR 229/98
Schadensersatzansprüche wegen vom Nachbargrundstück herüberdringender …
Auszug aus AG Recklinghausen, 05.09.2019 - 54 C 192/14
Insoweit wird die jeweilige Eigentümerstellung durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt und ihre Schranken ausmachen; nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer sich zur Wehr setzen (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.1999, Az. V ZR 229/98). - BGH, 28.11.2003 - V ZR 99/03
Pflichtenstellung des Eigentümers eines Baumes gegenüber dem Grundstücksnachbarn
- OLG Saarbrücken, 23.08.2007 - 8 U 385/06
Verhältnis von § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB zu § 1004 Abs. 1 BGB
Auszug aus AG Recklinghausen, 05.09.2019 - 54 C 192/14
Den Klägern war es ohne weiteres möglich, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines fachmännischen Beraters, innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 NRW NachbG abzuschätzen, wie der jährliche Zuwachs der streitgegenständlichen Linde ausfällt und welche Immissionen hieraus erwachsen können (vgl. Urteil d. OLG Saarbrücken v. 23.08.2007, Az. 8 U 385/06). - BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96
Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs
Auszug aus AG Recklinghausen, 05.09.2019 - 54 C 192/14
Ob darüber hinaus § 254 BGB auch im Rahmen des § 1004 BGB anwendbar ist, mit der Folge, dass die Kläger sich zurechnen lassen müssten, dass sie den Parkplatz in Kenntnis der herrschenden Situation unter der Linde angelegt haben (vgl. BGH, Urteil v. 18.04.1997, Az. V ZR 28/96), kommt es wegen der angenommenen Unverhältnismäßigkeit nicht an.