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AG Recklinghausen, 12.02.2019 - 62 XVII 156/16 K |
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AG Recklinghausen, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - 62 XVII 156/16 K (https://dejure.org/2019,54819)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Recklinghausen, 12.02.2019 - 62 XVII 156/16 K
- LG Bochum, 12.09.2019 - 7 T 108/19
- BGH, 18.03.2020 - XII ZB 474/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10
Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers
Auszug aus AG Recklinghausen, 12.02.2019 - 62 XVII 156/16
Dies wäre aber für den Betreuten nachteilig, weil die Rechnungen ansonsten weiter vom Land NRW gezahlt werden würden."Durch anwaltliches Schreiben vom 04.06.2018, beim Betreuungsgericht erstmals eingegangen am 10.10.2018 (!), wird weiterhin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Behindertentestament sowie der Entscheidung vom 19.01.2011 zu IV ZR 7/10 verwiesen.Dem Erben stehe eine verfassungsrechtlich gewährleistete negative Erbfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG zu, der einen behinderten Sozialleistungsempfänger nicht zum Antritt einer Erbschaft verpflichten kann, damit ein Zugriff Dritter auf das Erbe ermöglicht wird.Es wird weiter vorgetragen, dass es der Mutter des Betreuten als Betreuerin vordergründig darum geht, eine Fortsetzung des seit 15 Jahren geförderten heilpädagogischen Reitens zu ermöglichen und sie im Gegenzug zu einer Verpflichtung bereit ist, den ihr zufallenden Erbanteil allein der Freizeitgestaltung des Betreuten und Unterhaltung des Therapiepferdes zuzuführen.Die Anfechtung der Erbschaftsannahme soll gewährleisten, dass dem Betreuten dauerhaft Mittel zufließen, die ihm bei Annahme der Erbschaft nicht zur Verfügung stehen würden, weil der Sozialhilfeträger im Hinblick auf die Heimunterbringungskosten auf das Erbe zugreifen würde.Für den Betreuten läge kein Vorteil darin, die monatlichen Aufenthaltskosten für wenige Monate und damit nicht langfristig aus den Mitteln der Erbschaft aufbringen zu können.