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AG Recklinghausen, 18.08.1997 - 39 M 4001/97 |
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- AG Recklinghausen, 24.01.1997 - 39 M 5981/96
Auszug aus AG Recklinghausen, 18.08.1997 - 39 M 4001/97
Zwar ist der Erinnerungsführer bei der Vollstreckung in eigener Sache gebührenbefreit, doch gilt dies wie vom Gericht bereits in der Entscheidung vom 24.01.1997 (39 M 5981/96) festgestellt keineswegs für solche Forderungen, die vom Erinnerungsführer nur im Auftrag eines Dritten, welcher selbst nicht gebührenbefreit ist, beigetrieben wird.