Rechtsprechung
AG Recklinghausen, 22.09.2017 - 19 C 83/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersatz der Mietwagenkosten eines Geschädigten als Herstellungsaufwand bei Erforderlichkeit; Ermittlung der Mietwagenkosten durch Schätzung
- urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)
Legt der Geschädigte nicht dar, dass er sich erfolglos nach günstigeren Angeboten erkundigt hat,... | EE Eigenersparnis-Abzug; Erkundigungspflicht; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Schadenminderungspflicht; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 18.03.2016 - 9 U 142/15
Mietwagenkosten - 9. Zivilsenat des OLG Hamm bevorzugt "Fracke"
Auszug aus AG Recklinghausen, 22.09.2017 - 19 C 83/17
Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016, 9 U 142/15, NJOZ 2016, 723 Tz.16 m.w.N.).Allein durch die Vorlage der Mietwagenrechnung wird nicht dargelegt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt und die konkret entstandenen Mietwagenkosten auch als erforderliche Kosten ersatzfähig sind (OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016, 9 U 142/15, NJOZ 2016, 723 Tz.18).
Hat der Geschädigte aber nicht darlegt, dass er mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hat, so richtet sich die Frage, welche Kosten i.S.v. § 249 Abs. 2 S.1 BGB erforderlich und damit vom Schädiger zu ersetzen sind, nach der objektiven Marktlage (OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016, 9 U 142/15, NJOZ 2016, 723 Tz.20).
Das Gericht kann dabei - trotz durchaus vorhandener Kritikpunkte an beiden Studien - zur Schätzung auf die beiden gängigen Marktpreiserhebungen "Schwacke Automietpreisspiegel" und "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO zurückgreifen (OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016, 9 U 142/15, NJOZ 2016, 723 Tz.25 m.w.N.).
Aufgrund der Vor- und Nachteile beider Listen erscheint es dem Gericht - in Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (Urt. v. 18.03.2016, 9 U 142/15, NJOZ 2016, 723) - sachgerecht, im Rahmen der gerichtlichen Schätzung gem. § 287 ZPO auf den Mittelwert beider Markterhebungen abzustellen.
- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07
Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines …
Auszug aus AG Recklinghausen, 22.09.2017 - 19 C 83/17
Über den Marktpreis hinausgehende, d.h. nicht im engeren Sinn erforderliche Kosten i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, kann der Geschädigte unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 14.10.2008, VI ZR 210/07, NJW-RR 2009, 318).