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   AG Regensburg, 12.10.2022 - 4 C 524/22   

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https://dejure.org/2022,32325
AG Regensburg, 12.10.2022 - 4 C 524/22 (https://dejure.org/2022,32325)
AG Regensburg, Entscheidung vom 12.10.2022 - 4 C 524/22 (https://dejure.org/2022,32325)
AG Regensburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2022 - 4 C 524/22 (https://dejure.org/2022,32325)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Verkehrsunfall, Schadensersatz, Reparaturkosten, Abtretung, Reparaturwerkstatt, Zahlung, Schadensbeseitigung, Fahrzeug, Erforderlichkeit, Rechnung, Anspruch, Gutachten, Beurteilung, Aufwendungen, subjektbezogene Schadensbetrachtung, Zeitpunkt der Zahlung, ohne ...

  • rewis.io

    Verkehrsunfall, Schadensersatz, Reparaturkosten, Abtretung, Reparaturwerkstatt, Zahlung, Schadensbeseitigung, Fahrzeug, Erforderlichkeit, Rechnung, Anspruch, Gutachten, Beurteilung, Aufwendungen, subjektbezogene Schadensbetrachtung, Zeitpunkt der Zahlung, ohne ...

Papierfundstellen

  • NZV 2023, 136
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.07.2016 - VI ZR 491/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als auszugleichender

    Auszug aus AG Regensburg, 12.10.2022 - 4 C 524/22
    Grundsätzlich hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz von Rechnungsbeträgen, sondern nur auf den objektiv erforderlichen Betrag, der zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs aufgewendet werden muss, § 249 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az.: VI ZR 491/15 [juris, Rz. 15] m.w.N.).

    Es widerspräche jedoch dem Grundgedanken der subjektbezogenen Schadensbetrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az.: VI ZR 491/15 [juris, Rz. 16] m. w.N.), wenn dem Geschädigten die Kontrolle der Reparaturrechnung unabhängig von seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten abverlangt und ihm dabei das Risiko auferlegt würde, unverschuldet unerkannt zu viel an den Reparaturbetrieb zu bezahlen.

    Vielmehr führt die Indizwirkung nur dazu, dass ein einfaches Bestreiten der subjektiven Erforderlichkeit des beglichenen Rechnungsbetrags im Rechtsstreit nicht mehr genügt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az.: VI ZR 491/15 Öuris, Rz. 18]; Urteil vom 28. Februar 2017, Az.: VI ZR 76/16 öuris, Rz. 13]).

    Es genügt daher dann nicht mehr, dass der Ersatzpflichtige nur darlegt, dass die Aufwendungen objektiv nicht erforderlich waren, sondern es muss vielmehr substantiiert vorgetragen werden, dass die Aufwendungen auch subjektiv nicht erforderlich waren, also nicht "vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen" (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az.: VI ZR 491/15 öuris, Rz. 15]).

    Auch der BGH (Urteil vom 19. Juli 2016, Az.: VI ZR 491/15 [juris, Rz. 12]) betont, dass die Indizwirkung nicht bedeute, dass sich der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Wiederherstellungskosten in einen Anspruch auf Ersatz des Rechnungsbetrags wandelt.

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Regensburg, 12.10.2022 - 4 C 524/22
    Dass der Schädiger dieses Werkstattrisiko zu tragen hat, bedeutet nicht, dass er schlichtweg alles bezahlen muss, was die Werkstatt in Rechnung stellt (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974, Az.: VI ZR 42/73 [juris, Rz. 14]).

    Grundgedanke der Rechtsfigur des "Werkstattrisikos" ist nämlich, dass der Schädiger dieses Risiko "auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Satz 1 BGB überlassen würde" (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974, Az.: VI ZR 42/73 öuris, Rz. 10]).

    cc) Zahien "muss" der Geschädigte eine - streitig unberechtigte - Reparaturrechnung aiierdings auch dann, wenn sich der Werkunternehmer auf sein Werkunternehmerpfandrecht beruft und die Herausgabe des Wagens von der Begieichung der Rechnung abhängig macht, in diesem Faii ist der Geschädigte nicht gehaiten, zunächst in eine rechtiiche Auseinandersetzung mit der Werkstatt einzutreten; vieimehr ist zu erwarten, "daß der Schädiger dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung stellt, die diesen in die Lage versetzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können, und selbst die Entscheidung über das Vorgehen gegen die Werkstatt trifft." (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974, Az.: VI ZR 42/73 [juris, Rz. 13]).

    Dies ergibt sich bereits aus der Verpflichtung, bei der Schadensbehebung wirtschaftlich vorzugehen und den Interessen des Schädigers an der Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974, Az.: VI ZR 42/73 [juris, Rz. 14]).

    Verschlösse der Geschädigte einfach die Augen vor den Einwendungen des Ersatzpflichtigen, verletzte er seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens (falls der Ersatzpflichtige dann zur Erstattung des vollen Rechnungsbetrags verpflichtet wäre) zum Zwecke dessen den Geschädigten schließlich eine Überwachungspflicht des Reparaturbetriebs betrifft ("An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, daß er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden." (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974, Az.: VI ZR 42/73 [juris, Rz. 14])).

  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 147/21

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sicherungsabtretung von Reparaturkostenersatz;

    Auszug aus AG Regensburg, 12.10.2022 - 4 C 524/22
    a) Regelmäßig sind daher vom Geschädigten ohne Verschulden veranlasste und tatsächlich durchgeführte Schadensbeseitigungsmaßnahmen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes zu berücksichtigen, auch wenn sie sich nach fachkundiger Prüfung bei rein objektiver Betrachtung als unangemessen erweisen (vgl. Urteil vom 26. April 2022; Az.: VI ZR 147/21 [juris, Rz. 16]).

    Ob der Geschädigte eine geleistete, tatsächlich nicht geschuldete Zahlung vom Ersatzpflichtigen erstattet verlangen kann, ist vielmehr eine Frage der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, also der "speziellen Situation des Geschädigten, insbesondere seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten" (vgl. Urteil vom 26. April 2022; Az.: VI ZR 147/21 [juris, Rz. 12]).

  • BGH, 28.02.2017 - VI ZR 76/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als mit dem Schaden

    Auszug aus AG Regensburg, 12.10.2022 - 4 C 524/22
    Vielmehr führt die Indizwirkung nur dazu, dass ein einfaches Bestreiten der subjektiven Erforderlichkeit des beglichenen Rechnungsbetrags im Rechtsstreit nicht mehr genügt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az.: VI ZR 491/15 Öuris, Rz. 18]; Urteil vom 28. Februar 2017, Az.: VI ZR 76/16 öuris, Rz. 13]).
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