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AG Regensburg, 14.02.2020 - 211 XIV 29/20 B |
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- BAYERN | RECHT
VO (EU) 604/2013 Art. 2 Buchst. n, Art. 28; AufenthG § 2 Abs. 14, Abs. 15, § 50 Abs. 4, § 62 Abs. 3a Nr. 1; AufenthG a.F. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Abschiebungshaft: Voraussetzungen einer Entziehungsabsicht als Haftgrund
Verfahrensgang
- AG Regensburg, 14.02.2020 - 211 XIV 29/20 B
- LG Regensburg, 30.06.2020 - 53 T 120/20
- BGH, 25.04.2022 - XIII ZB 55/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.07.2011 - V ZB 50/11
Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung bei fehlendem Einvernehmen mit …
Auszug aus AG Regensburg, 14.02.2020 - 211 XIV 29/20
Nach BGH Beschluss vom 17.07.2011 V ZB 50/11 setzt die Entziehungsabsicht konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann. - BGH, 20.07.2017 - V ZB 5/17
Abschiebungshaftsache: Konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr
Auszug aus AG Regensburg, 14.02.2020 - 211 XIV 29/20
Ein konkreter Anhaltspunkt hierfür kann sich aber nicht nur aus einer verbalen Äußerung ergeben, sondern kann auch dadurch begründet sein, dass der Ausländer durch Gewaltanwendung unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will (BGH Beschluss vom 20.07.2017, Az. V ZB 5/17). - BGH, 09.02.2011 - V ZB 16/11
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts im …
Auszug aus AG Regensburg, 14.02.2020 - 211 XIV 29/20
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 09.02.2011, Az.:V ZB 16/11) bedarf dieser Haftgrund, der wortgleich mit § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a.F. ist, keiner weiteren Gefahrenprognose. - BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17
Rücküberstellungshaft: Erforderlichkeit der erneuten Anhörung des Betroffenen …
Auszug aus AG Regensburg, 14.02.2020 - 211 XIV 29/20
Eine Belehrung des Betroffenen darüber, dass er vor Abschluss des Verfahrens im Erstaufnahmestaat nicht in einen anderen Mitgliedstaat reisen darf, muss dabei nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2018, V ZB 28/17). - BGH, 25.02.2016 - V ZB 157/15
Haft zur Sicherung von Rücküberstellungsverfahren: Anhaltspunkt für Fluchtgefahr
Auszug aus AG Regensburg, 14.02.2020 - 211 XIV 29/20
§ 2 Abs. 14 Satz 2 AufenthG stellt insofern einen spezifischen, nur für die Inhaftnahme in Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung relevanten Anhaltspunkt dar, der den durch Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO gestellten Anforderungen entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2016, Az. V ZB 157/15).
- LG Regensburg, 30.06.2020 - 53 T 120/20
Abschiebungshaft: Von der Behörde pflichtwidrig unterlassene Beendigung der …
Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 14.02.2020, Az. 211 XIV 29/20 B, ab dem 02.03.2020 bis zu seiner Freilassung am 03.03.2020, 17.35 Uhr in seinen Rechten verletzt wurde.Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 14.02.2020, Az. 211 XIV 29/20 B zurückgewiesen.