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   AG Remscheid, 01.04.2015 - 8 C 359/14   

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AG Remscheid, 01.04.2015 - 8 C 359/14 (https://dejure.org/2015,7650)
AG Remscheid, Entscheidung vom 01.04.2015 - 8 C 359/14 (https://dejure.org/2015,7650)
AG Remscheid, Entscheidung vom 01. April 2015 - 8 C 359/14 (https://dejure.org/2015,7650)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleich restlicher anwaltlicher Vergütungsansprüche gegenüber einem früheren Mandanten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.07.2002 - IX ZR 153/01

    Zulässigkeit der Androhung der Mandatskündigung durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus AG Remscheid, 01.04.2015 - 8 C 359/14
    Er muss die Möglichkeit haben, die Vergütungsabrechnung zu überprüfen (BGH, Versäumnisurteil vom 4.7.2002, NJW 2002, S. 2774, 2775 f.).

    Den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG, nach dem der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann, sind bereits dann Genüge getan, wenn im Prozess vorgelegte Rechnungskopien einem vom Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz beigefügt werden, in welchem auf die Rechnungskopie Bezug genommen wird und der Beklagte eine unterzeichnete oder beglaubigte Ausfertigung des Schriftsatzes nebst Anlage erhält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2011, AZ: 24 U 112/09, BeckRS 2011, 8965 ff., nach dem sogar die Unterzeichnung eines Prozessbevollmächtigten des abrechnenden Rechtsanwalts ausreichen soll; vgl. zu der ehemaligen insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 18 Abs. 1 BRAGO a.F: BGH, Urteil vom 4.7.2002, AZ: IX ZR 153/01, NJW 2002, S. 2774, 2775; BGH, Urteil vom 2.7.1998, NJW 1998, S. 3486, 3488).

  • BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 685/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Abwesenheitsentscheidung in einem Zivilrechtsstreit

    Auszug aus AG Remscheid, 01.04.2015 - 8 C 359/14
    Die Vorschrift befreit das Amtsgericht in ihrem Anwendungsbereich von der Bindung an die Voraussetzungen der §§ 331 ff. ZPO und § 251a ZPO und rechtfertigt den Erlass eines streitigen Endurteils im Fall der Säumnis einer Partei oder im Fall der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (BVerfG, Beschluss vom 7.8.2007, AZ: 1 BvR 685/07, NJW 2007, S. 3486, 3487; LG Essen, Urteil vom 30.10.1992, AZ: 1 S 260/92, NJW-RR 1993, S. 576; AG Ahrensburg, AZ: 9 C 128/96, Urteil vom 12.4.1996, NJW 1996, S. 2516, 2517).

    Veranlasst das Amtsgericht - wie vorliegend geschehen - die Zustellung der Klage, setzt es eine angemessene Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und weist es zuvor auf die Möglichkeit, ein streitigen Endurteils im Fall der fehlenden Anzeige der Verteidigungsbereitschaft zu erlassen, hin, so hat es in verfassungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich das Seinige getan, um der beklagten Partei eine Teilhabe an dem Verfahren zu eröffnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.8.2007, AZ: 1 BvR 685/07, NJW 2007, S. 3486, 3487).

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - 24 U 112/09

    Formularmäßige Vereinbarung einer Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung

    Auszug aus AG Remscheid, 01.04.2015 - 8 C 359/14
    Den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG, nach dem der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann, sind bereits dann Genüge getan, wenn im Prozess vorgelegte Rechnungskopien einem vom Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz beigefügt werden, in welchem auf die Rechnungskopie Bezug genommen wird und der Beklagte eine unterzeichnete oder beglaubigte Ausfertigung des Schriftsatzes nebst Anlage erhält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2011, AZ: 24 U 112/09, BeckRS 2011, 8965 ff., nach dem sogar die Unterzeichnung eines Prozessbevollmächtigten des abrechnenden Rechtsanwalts ausreichen soll; vgl. zu der ehemaligen insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 18 Abs. 1 BRAGO a.F: BGH, Urteil vom 4.7.2002, AZ: IX ZR 153/01, NJW 2002, S. 2774, 2775; BGH, Urteil vom 2.7.1998, NJW 1998, S. 3486, 3488).
  • OLG Köln, 25.02.2000 - 19 W 1/00

    Gebührenforderung des Steuerberaters ohne unterzeichnete Rechnung nicht

    Auszug aus AG Remscheid, 01.04.2015 - 8 C 359/14
    Gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 RVG ist der Vergütungsanspruch fällig, wenn der Auftrag erledigt ist und der Rechtsanwalt dem Auftraggeber eine von ihm unterzeichnete und den formellen Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG genügende Vergütungsberechnung mitgeteilt hat (vgl. OLG Köln, 25.2.2000, AZ: 19 W 1/100, MDR 2000, S. 910, dessen Ausführungen sich auf den inhaltsgleichen § 9 Abs. 1 StBGebV beziehen).
  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

    Auszug aus AG Remscheid, 01.04.2015 - 8 C 359/14
    Den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG, nach dem der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann, sind bereits dann Genüge getan, wenn im Prozess vorgelegte Rechnungskopien einem vom Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz beigefügt werden, in welchem auf die Rechnungskopie Bezug genommen wird und der Beklagte eine unterzeichnete oder beglaubigte Ausfertigung des Schriftsatzes nebst Anlage erhält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2011, AZ: 24 U 112/09, BeckRS 2011, 8965 ff., nach dem sogar die Unterzeichnung eines Prozessbevollmächtigten des abrechnenden Rechtsanwalts ausreichen soll; vgl. zu der ehemaligen insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 18 Abs. 1 BRAGO a.F: BGH, Urteil vom 4.7.2002, AZ: IX ZR 153/01, NJW 2002, S. 2774, 2775; BGH, Urteil vom 2.7.1998, NJW 1998, S. 3486, 3488).
  • LG Essen, 30.10.1992 - 1 S 260/92
    Auszug aus AG Remscheid, 01.04.2015 - 8 C 359/14
    Die Vorschrift befreit das Amtsgericht in ihrem Anwendungsbereich von der Bindung an die Voraussetzungen der §§ 331 ff. ZPO und § 251a ZPO und rechtfertigt den Erlass eines streitigen Endurteils im Fall der Säumnis einer Partei oder im Fall der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (BVerfG, Beschluss vom 7.8.2007, AZ: 1 BvR 685/07, NJW 2007, S. 3486, 3487; LG Essen, Urteil vom 30.10.1992, AZ: 1 S 260/92, NJW-RR 1993, S. 576; AG Ahrensburg, AZ: 9 C 128/96, Urteil vom 12.4.1996, NJW 1996, S. 2516, 2517).
  • AG Ahrensburg, 12.04.1996 - 9 C 128/96
    Auszug aus AG Remscheid, 01.04.2015 - 8 C 359/14
    Die Vorschrift befreit das Amtsgericht in ihrem Anwendungsbereich von der Bindung an die Voraussetzungen der §§ 331 ff. ZPO und § 251a ZPO und rechtfertigt den Erlass eines streitigen Endurteils im Fall der Säumnis einer Partei oder im Fall der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (BVerfG, Beschluss vom 7.8.2007, AZ: 1 BvR 685/07, NJW 2007, S. 3486, 3487; LG Essen, Urteil vom 30.10.1992, AZ: 1 S 260/92, NJW-RR 1993, S. 576; AG Ahrensburg, AZ: 9 C 128/96, Urteil vom 12.4.1996, NJW 1996, S. 2516, 2517).
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