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   AG Remscheid, 06.08.2021 - 46 C 170/20   

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AG Remscheid, 06.08.2021 - 46 C 170/20 (https://dejure.org/2021,35052)
AG Remscheid, Entscheidung vom 06.08.2021 - 46 C 170/20 (https://dejure.org/2021,35052)
AG Remscheid, Entscheidung vom 06. August 2021 - 46 C 170/20 (https://dejure.org/2021,35052)
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  • BGH, 19.11.2020 - IX ZR 133/19

    Abschluss eines Anwaltsvertrags unter ausschließlicher Verwendung von

    Auszug aus AG Remscheid, 06.08.2021 - 46 C 170/20
    Maßgeblich ist dabei, dass die Parteien von der "Vertragsverhandlung bis zum Abschluss des Vertrags für ihre Vertragsgespräche und -erklärungen zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig körperlich anwesend waren (BGH, Urteil vom 19. November 2020 - IX ZR 133/19 -, Rn. 10, juris).

    Steht - wie im Streitfall - fest, dass der Unternehmer sowohl für die Vertragsverhandlungen als auch für den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet hat, wird nach der gesetzlichen Regelung in 8 312c Abs. 1 BGB widerleglich vermutet, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen worden ist (BGH, Urteil vom 19. November 2020 - IX ZR 133/19 -, Rn. 12, juris).

    Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzwiderrufs ausscheiden (BGH, Urteil vom 19. "November 2020 - IX ZR 133/19 -, Rn. 13, juris).

    Die nach Abschluss des Vertrags erfolgende Art und Weise der Leistungserbringung ist hingegen unerheblich (BGH, Urteil vom 19. November 2020 - IX ZR 133/19 -, Rn. 14, juris).

  • BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16

    Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft; Vorliegen

    Auszug aus AG Remscheid, 06.08.2021 - 46 C 170/20
    Anwaltsverträge sind Verträge über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von § 312 Abs. 1, 8 312c Abs. 1 BGB und können als solche den Regeln über Fernabsatzverträge unterworfen sein (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 11 ff zu 8 312b Abs. 1 BGB ar).

    Es obliegt daher dem Unternehmer, in derartigen Fällen darzulegen und zu beweisen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 28 mwN; vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 17 mwN; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 18).

    Indizien in seinem Fall "keinen Rückschluss darauf zulassen, dass seine " Rechtsanwaltskanzlei darauf eingerichtet ist, Verträge im Rahmen eines solchen Systems zu bewältigen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 20).

    Die Kläger haben nicht lediglich die technischen Möglichkeiten, die zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz, etwa Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüssen vorgehalten, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 19).

  • BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 94/17

    Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer

    Auszug aus AG Remscheid, 06.08.2021 - 46 C 170/20
    Es obliegt daher dem Unternehmer, in derartigen Fällen darzulegen und zu beweisen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 28 mwN; vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 17 mwN; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 18).
  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

    Auszug aus AG Remscheid, 06.08.2021 - 46 C 170/20
    Es obliegt daher dem Unternehmer, in derartigen Fällen darzulegen und zu beweisen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 28 mwN; vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 17 mwN; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 18).
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