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   AG Remscheid, 07.05.2020 - 13 M 123/20   

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AG Remscheid, 07.05.2020 - 13 M 123/20 (https://dejure.org/2020,22620)
AG Remscheid, Entscheidung vom 07.05.2020 - 13 M 123/20 (https://dejure.org/2020,22620)
AG Remscheid, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - 13 M 123/20 (https://dejure.org/2020,22620)
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  • LG Stuttgart, 22.02.2019 - 10 T 61/19
    Auszug aus AG Remscheid, 07.05.2020 - 13 M 123/20
    Aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldners einerseits sowie unter Abwägung mit den Gläubiger- und Allgemeininteressen an einer zügigen und erfolgreichen Zwangsvollstreckung andererseits, ist diese Vorschrift dahingehend einschränkend auszulegen, dass Einholung von Fremdauskünften grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn entweder der Schuldner in derselben Sache erfolglos zur Abgabe der VAK geladen (und nicht erschienen) ist (so im Fall BGH, Beschluss vom 16.05.19 - I ZB 79/18, zitiert nach juris), oder wenn der Schuldner die VAK abgegeben hat (auch in anderer Sache), aber die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Gegenstände voraussichtlich nicht zu einer Befriedigung des antragstellenden Gläubigers ausreichen, wobei eine Frist von 3 Monaten gelten soll (so LG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.19 - 10 T 61/19, zitiert nach juris).
  • BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18

    Vortrag eines Gläubigers zum Bestehen der Berechtigung zur Einholung von

    Auszug aus AG Remscheid, 07.05.2020 - 13 M 123/20
    Aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldners einerseits sowie unter Abwägung mit den Gläubiger- und Allgemeininteressen an einer zügigen und erfolgreichen Zwangsvollstreckung andererseits, ist diese Vorschrift dahingehend einschränkend auszulegen, dass Einholung von Fremdauskünften grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn entweder der Schuldner in derselben Sache erfolglos zur Abgabe der VAK geladen (und nicht erschienen) ist (so im Fall BGH, Beschluss vom 16.05.19 - I ZB 79/18, zitiert nach juris), oder wenn der Schuldner die VAK abgegeben hat (auch in anderer Sache), aber die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Gegenstände voraussichtlich nicht zu einer Befriedigung des antragstellenden Gläubigers ausreichen, wobei eine Frist von 3 Monaten gelten soll (so LG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.19 - 10 T 61/19, zitiert nach juris).
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