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   AG Remscheid, 14.05.2018 - 7 C 70/17   

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https://dejure.org/2018,23447
AG Remscheid, 14.05.2018 - 7 C 70/17 (https://dejure.org/2018,23447)
AG Remscheid, Entscheidung vom 14.05.2018 - 7 C 70/17 (https://dejure.org/2018,23447)
AG Remscheid, Entscheidung vom 14. Mai 2018 - 7 C 70/17 (https://dejure.org/2018,23447)
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  • OLG Karlsruhe, 20.03.1987 - 15 W 56/86
    Auszug aus AG Remscheid, 14.05.2018 - 7 C 70/17
    So hat insbesondere das OLK Karlsruhe im Beschluss vom 20.03.1987 genau diesen Fall dahin gehend entschieden, dass die Einspruchsfrist durch eine derartige Zustellung in Gang gesetzt würde (Az. 15 W 56/86) (ähnlich auch BGH Beschluss vom 06.04.1977 IV ZB 50/76, zitiert nach juris).
  • BGH, 06.04.1977 - IV ZB 50/76

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch Nichtkenntnis von der gerichtlichen

    Auszug aus AG Remscheid, 14.05.2018 - 7 C 70/17
    So hat insbesondere das OLK Karlsruhe im Beschluss vom 20.03.1987 genau diesen Fall dahin gehend entschieden, dass die Einspruchsfrist durch eine derartige Zustellung in Gang gesetzt würde (Az. 15 W 56/86) (ähnlich auch BGH Beschluss vom 06.04.1977 IV ZB 50/76, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.1992 - 13 W 5/92
    Auszug aus AG Remscheid, 14.05.2018 - 7 C 70/17
    Zutreffend ist ferner, dass das Landgericht Darmstadt durch Urteil vom 24.03.1986 NJW 1986, 1945f, Az. 5 T 208/86) und ebenso das OLG Düsseldorf durch Beschluss vom 12.02.1992 (Az. 13 W 5/92, zitiert nach juris) in gleich gelagerten Fällen, nämlich Zustellung einer beglaubigten Kopie der Vorderseite des Vollstreckungsbescheides ohne Rechtsbehelfsbelehrung, entschieden haben, dass eine solche Zustellung die Einspruchsfrist nicht in Gang setzten würde.
  • LG Darmstadt, 24.03.1986 - 5 T 208/86
    Auszug aus AG Remscheid, 14.05.2018 - 7 C 70/17
    Zutreffend ist ferner, dass das Landgericht Darmstadt durch Urteil vom 24.03.1986 NJW 1986, 1945f, Az. 5 T 208/86) und ebenso das OLG Düsseldorf durch Beschluss vom 12.02.1992 (Az. 13 W 5/92, zitiert nach juris) in gleich gelagerten Fällen, nämlich Zustellung einer beglaubigten Kopie der Vorderseite des Vollstreckungsbescheides ohne Rechtsbehelfsbelehrung, entschieden haben, dass eine solche Zustellung die Einspruchsfrist nicht in Gang setzten würde.
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