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   AG Reutlingen, 27.03.2013 - 9 C 404/13 WEG   

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https://dejure.org/2013,23359
AG Reutlingen, 27.03.2013 - 9 C 404/13 WEG (https://dejure.org/2013,23359)
AG Reutlingen, Entscheidung vom 27.03.2013 - 9 C 404/13 WEG (https://dejure.org/2013,23359)
AG Reutlingen, Entscheidung vom 27. März 2013 - 9 C 404/13 WEG (https://dejure.org/2013,23359)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung der Durchführung eines angefochtenen Beschlusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abweichende Rechtsauffassung ist kein Verfügungsgrund!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 24.10.2008 - 2 Wx 115/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Geltendmachung des Anspruchs auf Beseitigung

    Auszug aus AG Reutlingen, 27.03.2013 - 9 C 404/13
    Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht womöglich mit seiner Auffassung einer Auffassung folgen würde, die nicht der heute herrschenden Meinung entspräche (zur wohl h.M., wonach selbst bei einem Anziehungsbeschluss der Individualberechtigte analog §§ 265, 325 ZPO weiter ausübungsbefugt bleibt OLG München, NZM 2008, 76; OLG Hamm, ZMR 2009, 306; Jennißen, in: Jennißen, a.a.O., § 10 Rn. 75; Spielbauer, in: Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl. 2011, § 10 Rn. 45).
  • AG Reutlingen, 22.03.2013 - 9 C 1614/12

    Individualanspruch rechtshängig: WEG-Beschluss rechtswidrig!

    Auszug aus AG Reutlingen, 27.03.2013 - 9 C 404/13
    Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsanspruch zu, den das Gericht mit Urteil vom 22.03.2013 (9 C 1614/12 WEG) erkannt hat.
  • LG Stuttgart, 28.03.2013 - 2 S 36/12

    Gerichtsverfahren anhängig: WEG-Beschluss ist noch wirksam!

    Auszug aus AG Reutlingen, 27.03.2013 - 9 C 404/13
    Es mag sein, dass das Berufungsgericht das Amtsgericht in dem Verfahren 9 C 513/12 WEG (2 S 36/12) mit der Begründung aufhebt, dass selbst bei einem bestehenden Individualanspruch der Kläger aufgrund des Anziehungsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung seine Ausübungsbefugnis verloren habe.
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