Rechtsprechung
AG Rheinbach, 13.03.2015 - 5 C 536/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Verschlechterung der Mitsache; vertragsgemäßer Gebrauch; Wohnmobil
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Verschlechterung der Mitsache; vertragsgemäßer Gebrauch; Wohnmobil
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch bei leichten äußeren Beschädigungen bei einem gemieteten Wohnmobil
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Gemietetes Wohnmobil und die gestreiften Äste
- Jurion (Kurzinformation)
Oberflächenverkratzungen an einem Mietwohnmobil als Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Lübeck, 13.06.2013 - 14 S 211/11
Beschädigung eines Mietwagens "bei Mietgebrauch"
Auszug aus AG Rheinbach, 13.03.2015 - 5 C 536/13
Die Beklagte hat als Vermieterin darzulegen und zu beweisen, dass die Beschädigung nicht bei Vertragsbeginn vorlag, sondern nachträglich im Obhutsbereich des Mieters entstanden ist und nicht durch den Vermieter selbst oder Dritte (LG Landshut Urteil vom 30.3.2011, Az. 14 S 254/11, LG Lübeck, Urteil vom 13.6.2013, Az. 14 S 211/11). - LG Landshut, 30.03.2011 - 14 S 254/11
Schadensersatzanspruch bei Beschädigung eines Mietfahrzeugs: Beweislast des …
Auszug aus AG Rheinbach, 13.03.2015 - 5 C 536/13
Die Beklagte hat als Vermieterin darzulegen und zu beweisen, dass die Beschädigung nicht bei Vertragsbeginn vorlag, sondern nachträglich im Obhutsbereich des Mieters entstanden ist und nicht durch den Vermieter selbst oder Dritte (LG Landshut Urteil vom 30.3.2011, Az. 14 S 254/11, LG Lübeck, Urteil vom 13.6.2013, Az. 14 S 211/11). - BGH, 14.11.2001 - XII ZR 142/99
Anzeigepflicht des Mieters bei Unmöglichkeit des Gebrauchs der Mietsache
Auszug aus AG Rheinbach, 13.03.2015 - 5 C 536/13
Dem Kläger obliegt als Mieter jedoch die Beweislast dafür, dass er seiner Anzeigepflicht (rechtzeitig) nachgekommen ist (BGH NZM 2002, 217, 218).