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   AG Rheinberg, 02.12.2014 - 16 F 13/14   

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AG Rheinberg, 02.12.2014 - 16 F 13/14 (https://dejure.org/2014,80713)
AG Rheinberg, Entscheidung vom 02.12.2014 - 16 F 13/14 (https://dejure.org/2014,80713)
AG Rheinberg, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - 16 F 13/14 (https://dejure.org/2014,80713)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 6 UF 96/18

    Abänderung eines Vergleichs über Kindesunterhalt

    Der Schluss-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 02.12.2014 (16 F 13/14) wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet wird, Unterhalt.

    Durch Schluss-Versäumnisbeschluss vom 02.12.2014 ( 16 F 13/14) wurde der Antragsteller darüber hinaus verpflichtet, für den am 16.03.2002 geborenen Antragsgegner zu 1. und die am 30.07.2011 geborene Antragsgegnerin zu 2. für den Zeitraum ab März 2014 jeweils einen Unterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftig anzurechnen Kindergeldes zu zahlen.

    Das Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg hat mit Beschluss vom 11.06.2018 den Schluss-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 02.12.2014 (16 F 13/14) und den Vergleich des Amtsgerichts Rheinberg vom 26.04.2012 (9 F 13/12) teilweise abgeändert und eine Mangelberechnung vorgenommen, unter Berücksichtigung eines Einkommens des Antragstellers mit dem er den Unterhaltsbedarf bezogen auf verschiedene Zeiträume mit 51 % bis zu 67 % leisten kann.

    Die Akten des Amtsgerichts Rheinberg 9 F 13/12 und 16 F 13/14 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Zwar hat der Antragsteller in dem im Jahre 2014 geführten Hauptsacheverfahren der Mutter der Antragsgegner zu 1. und zu 2. gegen ihn (16 F 13/14) keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens-und Vermögensverhältnisse getätigt.

    Dabei sollte die endgültige Festlegung dem Hauptsacheverfahren 16 F 13/14 vorbehalten bleiben.

    Im maßgeblichen Hauptsacheverfahren 16 F 13/14 stützten die Antragsgegner zu 1. und zu 2. ihren Mindestunterhaltsanspruch sodann darauf, dass der Antragsteller im Hinblick auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nunmehr in der Lage sein müsse, den Mindestunterhalt für die minderjährigen Kinder sicherzustellen.

    Grundlage des Schluss-Versäumnisbeschlusses vom 02.12.2014 (zugestellt am 04.12.2014) war der unwidersprochene Vortrag der Antragsgegner zu 1. und zu 2., der Antragsteller sei im Hinblick auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit verpflichtet, für den Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder zu sorgen (vgl. Bl. 19 d.BA 16 F 13/14).

  • AG Rheinberg, 11.06.2018 - 16 F 249/16
    Der Schlussversäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 02.12.2014 - 16 F 13/14 - wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen Unterhalt.

    Der Schlussversäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 02.12.2014 - 16 F 13/14 - wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen Unterhalt.

    Durch den Schluss-Versäumnisbeschluss vom 02.12.2014 - 16 F 13/14 - ist der Antragsteller verpflichtet worden, für den am 16.03.2002 geborenen Antragsgegner zu 1) und die am 30.07.2011 geborene Antragsgegnerin zu 2) für den Zeitraum ab März 2014 einen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftig anzurechnenden Kindergeldes zu zahlen.

    Der Antragsteller beantragt, seine Unterhaltsverpflichtung aus dem Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Rheinberg, Aktenzeichen 16 F 13/14 vom 02.12.2014 dahin abzuändern, dass er für den minderjährigen Sohn I3, geboren am 16.03.2012 ab dem 01.10.2016 nur noch zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 93, 08 EUR pünktlich bis zum 3. Werktag eines jeden Monats verpflichtet ist, seine Unterhaltsverpflichtung aus dem Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Rheinberg, Aktenzeichen 16 F 13/14 vom 02.12.2014 dahin abzuändern, dass er für die minderjährige Tochter I4, geboren am 30.07.2011, ab dem 01.10.2016 nur noch zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 58, 86 EUR pünktlich bis zum 3. Werktag eines jeden Monats verpflichtet ist, seine Unterhaltsverpflichtung aus dem Vergleich vor dem Amtsgericht Rheinberg vom 26.04.2012, Aktenzeichen 9 F 13/12, dahin abzuändern, dass er für die minderjährige Tochter T4, geboren am 10.07.2007, ab dem 01.10.2016 nur noch zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 75, 99 EUR pünktlich bis zum 3. Werktag eines jeden Monats verpflichtet ist, Die Antragsgegner beantragten, den Antrag zurückzuweisen.

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