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   AG Rheinberg, 13.09.2010 - 12 C 131/10   

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https://dejure.org/2010,80380
AG Rheinberg, 13.09.2010 - 12 C 131/10 (https://dejure.org/2010,80380)
AG Rheinberg, Entscheidung vom 13.09.2010 - 12 C 131/10 (https://dejure.org/2010,80380)
AG Rheinberg, Entscheidung vom 13. September 2010 - 12 C 131/10 (https://dejure.org/2010,80380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung

  • captain-huk.de

    HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus AG Rheinberg, 13.09.2010 - 12 C 131/10
    Das Gericht ist der Ansicht, dass zur Ermittlung dieser Kosten das arithmetische Mittel des Normaltarifs nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel des betreffenden Jahres für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten bzw. des Anmietortes einen geeigneten Anknüpfungspunkt darstellt (so auch BGH NJW 2006, 2693 ff.; VersR 2007, 1286; zuletzt zfs 2010, 260 ff. und VersR 2010, 545 ff.).

    Das Gericht ist der Ansicht, dass die Schwacke-Listen geeignete Schätzungsgrundlagen im Hinblick auf den sog. Normaltarif sind, wobei dieses auch vom Bundegerichtshof mehrfach bestätigt wurde (vgl. zuletzt BGH Urteile v. 02.02.2010, VI ZR 7/09 und v. 19.01.2010, VI ZR 112/09 sowie BGH NJW 2008).

    Einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif der Schwacke-Liste hält das Gericht unter Zugrundelegung der obergerichtlichen Rechtsprechung dann für gerechtfertigt, wenn unfallspezifische Leistungen bei der Vermietung allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (zuletzt BGH in zfs 2010, 260 ff und VersR 2010, 545 ff).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Rheinberg, 13.09.2010 - 12 C 131/10
    Dabei ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. zuletzt BGH zfs, 260 ff. und VersR 2010, 545 ff.).

    Das Gericht ist der Ansicht, dass zur Ermittlung dieser Kosten das arithmetische Mittel des Normaltarifs nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel des betreffenden Jahres für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten bzw. des Anmietortes einen geeigneten Anknüpfungspunkt darstellt (so auch BGH NJW 2006, 2693 ff.; VersR 2007, 1286; zuletzt zfs 2010, 260 ff. und VersR 2010, 545 ff.).

    Einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif der Schwacke-Liste hält das Gericht unter Zugrundelegung der obergerichtlichen Rechtsprechung dann für gerechtfertigt, wenn unfallspezifische Leistungen bei der Vermietung allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (zuletzt BGH in zfs 2010, 260 ff und VersR 2010, 545 ff).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Rheinberg, 13.09.2010 - 12 C 131/10
    Das Gericht ist der Ansicht, dass die Schwacke-Listen geeignete Schätzungsgrundlagen im Hinblick auf den sog. Normaltarif sind, wobei dieses auch vom Bundegerichtshof mehrfach bestätigt wurde (vgl. zuletzt BGH Urteile v. 02.02.2010, VI ZR 7/09 und v. 19.01.2010, VI ZR 112/09 sowie BGH NJW 2008).

    Der von der Beklagten vorgebrachte Verweis auf die eigene Internetrecherche mit günstgeren Tarifen in den einzelnen Fällen verfängt nach Ansicht des Gerichts schon deshalb nicht, als es sich um derzeitige Internet-Angebote handelt und auch hier ein Sondermarkt vorliegt, der nicht ohne weiteres die Tarife des allgemeinen reg ; onalen Mietwagenmarktes wiedergibt (so auch BGH Urteil vom 02 02.2010, VI ZR 7/09).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Rheinberg, 13.09.2010 - 12 C 131/10
    Ausgehend hiervon sind daher zunächst die Mietwagenkosten auf der Grundlage sog. Normaltarife, d.h. den Tarifen für Selbstzahler in dem Gebiet des Geschädigten unzweifelhaft als ersatzfähig anzusehen (vgl. BGH NJW 2005, 1041 f.).

    Dieses sogar dann, wenn für das verunfallte Fahrzeug - anders als im vorliegenden Fall - keine Vollkaskoversicherung besteht (vgl. BGH NJW 2005, 1041; NJW 2005, 360) Die Kosten der Haftungsfreistellung, also einer Vollkaskoversicherung, setzt die Klägerin mit brutto 151, 40 EUR gemäß Schwacke-Liste 2009 pro Woche an, ohne dass die Beklagte abweichende Einzelpreise angegeben hätte.

  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

    Auszug aus AG Rheinberg, 13.09.2010 - 12 C 131/10
    Das Gericht ist der Ansicht, dass zur Ermittlung dieser Kosten das arithmetische Mittel des Normaltarifs nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel des betreffenden Jahres für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten bzw. des Anmietortes einen geeigneten Anknüpfungspunkt darstellt (so auch BGH NJW 2006, 2693 ff.; VersR 2007, 1286; zuletzt zfs 2010, 260 ff. und VersR 2010, 545 ff.).
  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Rheinberg, 13.09.2010 - 12 C 131/10
    Das Gericht ist der Ansicht, dass zur Ermittlung dieser Kosten das arithmetische Mittel des Normaltarifs nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel des betreffenden Jahres für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten bzw. des Anmietortes einen geeigneten Anknüpfungspunkt darstellt (so auch BGH NJW 2006, 2693 ff.; VersR 2007, 1286; zuletzt zfs 2010, 260 ff. und VersR 2010, 545 ff.).
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