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AG Rheine, 03.12.2013 - 4 C 294/13 |
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- AG München, 15.09.1992 - 243 C 11879/92
Begriff des Reiseantritts bei mehreren Reiseabschnitten
Auszug aus AG Rheine, 03.12.2013 - 4 C 294/13
Dem gegenüber liegt eine nach den Vertragsbedingungen nicht entschädigungspflichtige Reiseunterbrechung vor, wenn der Versicherte während der Reise einzelne Reiseleistungen oder Reiseabschnitte nicht nutzt und im weiteren Verlauf wieder an den gebuchten Reiseleistungen teil nimmt (vgl. AG Biedenkopf, 5 C 383/02 vom 31.10.2002, AG München, 243 C 11879/92 vom 15.09.1992, jeweils recherchiert nach Juris).Demgegenüber liegt eine nach den Vertragsbedingungen nicht entschädigungspflichtige Reiseunterbrechung vor, wenn der Versicherte während der Reise einzelne Reiseleistungen oder Reiseabschnitte nicht nutzt und im weiteren Verlauf wieder an den gebuchten Reiseleistungen teilnimmt (vgl. AG Biedenkopf, 5 C 383/02 vom 31.10.2002, AG München, 243 C 11879/92 vom 15.09.1992, jeweils recherchiert nach Juris).
- AG Biedenkopf, 31.10.2002 - 5 C 383/02
Abbruch oder Unterbrechung einer Reise; Leistungen aus einer …
Auszug aus AG Rheine, 03.12.2013 - 4 C 294/13
Dem gegenüber liegt eine nach den Vertragsbedingungen nicht entschädigungspflichtige Reiseunterbrechung vor, wenn der Versicherte während der Reise einzelne Reiseleistungen oder Reiseabschnitte nicht nutzt und im weiteren Verlauf wieder an den gebuchten Reiseleistungen teil nimmt (vgl. AG Biedenkopf, 5 C 383/02 vom 31.10.2002, AG München, 243 C 11879/92 vom 15.09.1992, jeweils recherchiert nach Juris).Demgegenüber liegt eine nach den Vertragsbedingungen nicht entschädigungspflichtige Reiseunterbrechung vor, wenn der Versicherte während der Reise einzelne Reiseleistungen oder Reiseabschnitte nicht nutzt und im weiteren Verlauf wieder an den gebuchten Reiseleistungen teilnimmt (vgl. AG Biedenkopf, 5 C 383/02 vom 31.10.2002, AG München, 243 C 11879/92 vom 15.09.1992, jeweils recherchiert nach Juris).