Rechtsprechung
AG Rheine, 26.01.2015 - 10 C 331/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Differenz der in der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegten Gesamtverbrauchsmenge gegenüber dem von den Stadtwerken festgestellten Gesamtverbrauch
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erhebliche Differenzmengen bei Wasserzählern: Vermieter zahlt selbst!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Bei erheblichen Differenzmengen der Wasserzähler zahlt der Vermieter
- haufe.de (Kurzinformation)
Wasserkosten: Vermieter muss größere Messdifferenz selbst tragen
- haufe.de (Kurzinformation)
Wasserkosten: Vermieter muss größere Messdifferenz selbst tragen
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Hauptwasseruhr und Einzelwasseruhren - Unterschiede im Verbrauch
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Hauptwasserzähler zeigt 20 % höheren Verbrauch als Summe der Einzelwasserzähler an: Mieter muss Differenzbetrag nicht zahlen - Verbrauchsüberschreitung aufgrund vermuteter unterlassener Instandhaltung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Erhebliche Differenzmengen bei Wasserzählern: Vermieter zahlt selbst! (IMR 2015, 404)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Salzgitter, 06.12.1994 - 12a C 137/93
Auszug aus AG Rheine, 26.01.2015 - 10 C 331/14
In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die vom Hauptwasserzähler angezeigte Verbrauchsmenge die Summe der durch die Einzelzähler angezeigten Wohnungsverbrauchsmengen nur deshalb überschreitet, weil die Anlagen durch unterlassene Instandhaltung von Leitungen, Dichtungen oder Ventilen einen Verlust aufweisen, der nicht mehr im Zusammenhang mit dem Einzelverbrauch der Mieter steht (vgl. AG Salzgitter, Urteil vom 06.12.1994, Az.: 12a C 137/93;… Langeberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 556 Rn. 359 m. w. N.).