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   AG Rosenheim, 14.03.2017 - 8 C 574/17 WEG   

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AG Rosenheim, 14.03.2017 - 8 C 574/17 WEG (https://dejure.org/2017,18062)
AG Rosenheim, Entscheidung vom 14.03.2017 - 8 C 574/17 WEG (https://dejure.org/2017,18062)
AG Rosenheim, Entscheidung vom 14. März 2017 - 8 C 574/17 WEG (https://dejure.org/2017,18062)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 935, § 937 Abs. 2, § 940; WEG § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 S. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1
    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Umsetzung eines angefochtenen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • rewis.io

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Umsetzung eines angefochtenen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 2017, 439
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG München I, 17.07.2008 - 36 S 9508/08

    Wohnungseigentumsverfahren: Einstweilige Verfügung zur Aussetzung der

    Auszug aus AG Rosenheim, 14.03.2017 - 8 C 574/17
    Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO ist es, dass zur Abwendung einer Gefährdung der Gläubigerinteressen eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig ist, wobei die schutzwürdigen Interessen beider Seiten im Rahmen des gerichtlichen Beurteilungsspielraums gegeneinander abzuwägen sind (LG München I, Urteil vom 17.7.20108, Az. 36 S 9508/08 mit Hinweis auf Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 940, Rdnr. 4; i.Ü. Zöller 31. Aufl. § 935 Rn. 7).

    Dabei ist ein entsprechendes dringendes Bedürfnis für den Erlass einer Eilanordnung dann gegeben, wenn der dem Antragsteller bei einer Durchführung des Beschlusses drohende Schaden erheblich größer ist als der der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Nichtausführung entstehende Schaden (LG München I, Urteil vom 17.7.20108, Az. 36 S 9508/08).

    Bei dem Verfahren der einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein summarisches Verfahren; die endgültige Klärung, ob der Beschluss für ungültig zu erklären sein wird, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann im eV-Verfahren nicht quasi vorweggenommen werden (LG München I, Urteil vom 17.7.20108, Az. 36 S 9508/08).

    Eine Auffassung, wonach angefochtene Beschlüsse nur durchzuführen sind, wenn diese dringlich sind bzw. ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, findet im Gesetz keine Stütze (LG München I, Urteil vom 17.7.20108, Az. 36 S 9508/08).

    Sollte der Beschluss tatsächlich im Hauptsacheverfahren rechtskräftig für ungültig erklärt werden, hat der Antragsteller einen Anspruch aus § 21 Abs. 4 WEG darauf, dass die Situation hergestellt wird, die ohne Ausführung des aufgehobenen Beschlusses bestehen würde, sofern er durch die jetzige Lage einen Nachteil hat (Jennissen, a.a.O., vor §§ 23 bis 25, Rdnr. 29 ff.); ihm stehen daher bei Erfolg der Hauptsache entsprechende Folgenbeseitigungs- bzw. Schadensersatzansprüche zur Seite, deren konkrete Voraussetzungen gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu prüfen sein werden (LG München I, Urteil vom 17.7.20108, Az. 36 S 9508/08).

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