Rechtsprechung
AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Aufhebung einer einstweiligen Anordnung zum Trennungsunterhalt nach rechtskräftiger Scheidung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit des neuen Rechts bei einer nach dem alten Recht im Scheidungsverbund ergangenen einstweiligen Anordnung zum Ehegattenunterhalt; Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem 31.08.2010; Einstweilige Anordnung gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG als ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendbarkeit des neuen Rechts bei einer nach dem alten Recht im Scheidungsverbund ergangenen einstweiligen Anordnung zum Ehegattenunterhalt; Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem 31.08.2010; Einstweilige Anordnung gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG als ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Rosenheim, 30.09.2008 - 3 F 431/08
- AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 904
- FamRZ 2012, 1823
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Celle, 13.02.2012 - 10 WF 30/12
Voraussetzungen für die Unanfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung im …
Auszug aus AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12
Auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist aber gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG neues Recht anwendbar, da im Rahmen des Scheidungsverfahrens erst nach dem 31.08.2010 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen wurde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2012 - 10 WF 30/12 - juris). - OLG Frankfurt, 13.03.2006 - 5 WF 225/05
Trennungsunterhaltsverfahren: Aufhebung der einstweiligen Anordnung mit …
Auszug aus AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12
Handelte es sich hingegen um eine einstweilige Anordnung, die gemäß § 644 ZPO a.F. außerhalb des Verbunds im Rahmen eines Trennungsunterhaltsverfahrens erwirkt worden war, war diese im Falle einer rechtskräftigen Scheidung auf Antrag gemäß § 620 b Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. aufzuheben, weil die Wirkung der einstweiligen Anordnung nicht weiter gehen durfte als die Hauptsache (…Hüßtege in Thomas/Putzo, 28. Auflage 2007, § 644 Rz. 5; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1687). - BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 343/81
Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
Auszug aus AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12
War die einstweilige Anordnung gemäß § 620 Nr. 6 ZPO a.F. im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ergangen, galt diese nach § 620 f ZPO a.F. auch für die Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidungsentscheidung bis zum Wirksamwerden einer anderweitigen Unterhaltsregelung fort (BGH NJW 1983, 1330).