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   AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12   

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https://dejure.org/2012,9635
AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12 (https://dejure.org/2012,9635)
AG Rosenheim, Entscheidung vom 22.03.2012 - 3 F 221/12 (https://dejure.org/2012,9635)
AG Rosenheim, Entscheidung vom 22. März 2012 - 3 F 221/12 (https://dejure.org/2012,9635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Aufhebung einer einstweiligen Anordnung zum Trennungsunterhalt nach rechtskräftiger Scheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des neuen Rechts bei einer nach dem alten Recht im Scheidungsverbund ergangenen einstweiligen Anordnung zum Ehegattenunterhalt; Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem 31.08.2010; Einstweilige Anordnung gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des neuen Rechts bei einer nach dem alten Recht im Scheidungsverbund ergangenen einstweiligen Anordnung zum Ehegattenunterhalt; Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem 31.08.2010; Einstweilige Anordnung gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 904
  • FamRZ 2012, 1823
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 13.02.2012 - 10 WF 30/12

    Voraussetzungen für die Unanfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung im

    Auszug aus AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12
    Auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist aber gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG neues Recht anwendbar, da im Rahmen des Scheidungsverfahrens erst nach dem 31.08.2010 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen wurde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2012 - 10 WF 30/12 - juris).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2006 - 5 WF 225/05

    Trennungsunterhaltsverfahren: Aufhebung der einstweiligen Anordnung mit

    Auszug aus AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12
    Handelte es sich hingegen um eine einstweilige Anordnung, die gemäß § 644 ZPO a.F. außerhalb des Verbunds im Rahmen eines Trennungsunterhaltsverfahrens erwirkt worden war, war diese im Falle einer rechtskräftigen Scheidung auf Antrag gemäß § 620 b Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. aufzuheben, weil die Wirkung der einstweiligen Anordnung nicht weiter gehen durfte als die Hauptsache (Hüßtege in Thomas/Putzo, 28. Auflage 2007, § 644 Rz. 5; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1687).
  • BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 343/81

    Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

    Auszug aus AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12
    War die einstweilige Anordnung gemäß § 620 Nr. 6 ZPO a.F. im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ergangen, galt diese nach § 620 f ZPO a.F. auch für die Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidungsentscheidung bis zum Wirksamwerden einer anderweitigen Unterhaltsregelung fort (BGH NJW 1983, 1330).
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