Rechtsprechung
AG Sömmerda, 15.02.2006 - 2 C 387/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- urteile-network.de
Regress Vermieter gegen Kunde und Versicherung, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, UE-Tarif
Verfahrensgang
- AG Sömmerda, 15.02.2006 - 2 C 387/05
- LG Erfurt, 08.04.2011 - 2 S 68/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04
Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs
Auszug aus AG Sömmerda, 15.02.2006 - 2 C 387/05
Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH DAR 2005, 438, BGH DAR: 2005, 21, BGH DKR 2005, 74).Vielmehr sind nach BGH die nach einem sögeinannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde (vgl. BGH DAR 2005, 438).
- BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Sömmerda, 15.02.2006 - 2 C 387/05
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 07.05.1996 hierzu aus- ; geführt, ... der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, Wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei (vgl. BGHZ 132, 373, 378 ff.) Dieser Grundsatz kann im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH DAR 2005, 21, BGH DAR 2005, 74) keine uneingeschränkte Geltung mehr in den Fällen beanspruchen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. - BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Sömmerda, 15.02.2006 - 2 C 387/05
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 07.05.1996 hierzu aus- ; geführt, ... der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, Wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei (vgl. BGHZ 132, 373, 378 ff.) Dieser Grundsatz kann im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH DAR 2005, 21, BGH DAR 2005, 74) keine uneingeschränkte Geltung mehr in den Fällen beanspruchen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter.