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   AG Saalfeld, 04.07.2006 - 249 Js 43723/05 - 2 Ds jug   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,26240
AG Saalfeld, 04.07.2006 - 249 Js 43723/05 - 2 Ds jug (https://dejure.org/2006,26240)
AG Saalfeld, Entscheidung vom 04.07.2006 - 249 Js 43723/05 - 2 Ds jug (https://dejure.org/2006,26240)
AG Saalfeld, Entscheidung vom 04. Juli 2006 - 249 Js 43723/05 - 2 Ds jug (https://dejure.org/2006,26240)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31
    Anwendung des § 31 BtMG im Jugendstrafverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2007, 16
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.03.1983 - 1 StR 820/82

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit

    Auszug aus AG Saalfeld, 04.07.2006 - 249 Js 43723/05
    Der vorliegende Fall belegt erneut, daß die uferlose Anwendung des § 31 BtMG , der nach der gesetzgeberischen Intention dazu dienen soll, im Bereich der organisierten Betäubungsmittelkriminalität zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwer- bzw. Schwerstkriminalität über die unterste Stufe des Rauschgifthandels hinaus vorzudringen, das Aufbrechen von Banden und kriminellen Vereinigungen zu ermöglichen und wirksam internationale Rauschgifthandelsorganisationen zerschlagen sowie Großdealer überführen zu können (vgl. BGH, StV 1983, 281, 282; Stock, in: Kreuzer (Hrsg.), Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts, § 13 Rn. 641), durch die Polizei gegenüber aussagewilligen und kooperationsbereiten Jugendlichen massiven Bedenken begegnen muß.
  • AG Saalfeld, 29.01.2002 - 611 Js 42389/00
    Auszug aus AG Saalfeld, 04.07.2006 - 249 Js 43723/05
    Dies gilt erst recht im Jugendkriminalrecht, weil dort abseits organisierter Schwerkriminalität regelmäßig lediglich kleine Straftäter belastet werden, nicht aber schwere Drogenkriminalität durch Hintermänner und selbst nicht konsumierende Dealer aufgedeckt und die Überführung von Tatbeteiligten gewichtiger Betäubungsmitteldelikte oder die Entdeckung von Organisations- und Vertriebsstrukturen, Schmuggelwegen, Rauschgiftlabors und -depots ermöglicht wird, zumal die Polizei in Kenntnis der bei jungen Menschen anzutreffenden erhöhten, manchmal selbstzerstörerischen Geständnisbereitschaft (vgl. dazu Walter, Jugendkriminalität, 3. Aufl., Rn. 206) nicht selten auf die in § 31 BtMG enthaltenen Vergünstigungsmöglichkeiten hinweist, ohne daß dies später in dem Anklageverhalten der Staatsanwaltschaft zugunsten der jungen Rechtsbrecher, die aufgrund ihrer geringeren Lebenserfahrung zur Wahrung ihrer Interessen in einem Strafverfahren weit weniger in der Lage sind als Erwachsene und denen gegenüber der Staat demzufolge besonders im Ermittlungsverfahren eine gesteigerte Fürsorgepflicht hat (vgl. AG Saalfeld, NStZ-RR 2002, 119; Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 4. Aufl., Rn. 111), durch Ausschöpfung der Einstellungsmöglichkeiten nach den §§ 153, 153 a , 154 StPO , nach § 45 JGG oder nach § 31 a BtMG seine Entsprechung findet, so daß die Selbstbelastung durch einen geständigen Täter des öfteren zu einer härteren Sanktionierung führt, als wenn dieser sein Wissen den Ermittlungsbehörden nicht offenbart hätte, obgleich eine solche Verfahrensweise mit dem Grundsatz gerade jungen Beschuldigten geschuldeter fairer Rechtspflege nicht im mindesten in Einklang zu bringen ist.
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